WETTKAMPFBESTIMMUNGEN
des
Deutschen Boxsport-Verbandes
(DBV)
Die Satzung und die Ordnungen
(Wettkampfbestimmungen) des DBV sind für die Landesverbände sowie deren
Vereine und ihre Mitglieder rechtsverbindlich (§ 4 der Satzung des DBV).
Die Auslegung und Änderung der Wettkampfbestimmungen
(WB), die der Bestätigung des Kongresses bedürfen, ist Aufgabe der
Kampfrichter-Kommission (KK) und des Technischen Ausschusses (TA) des DBV.
Vorschläge der KK zur Änderung der WB sind dem
Kongress zur Abstimmung auch dann zuzuleiten, wenn sie vom TA und/oder
Hauptausschuss (HA) nicht befürwortet wurden.
§ 1
1. Alle vom DBV, seinen Landesverbänden (Untergliederungen)
und ihren Vereinen veranstalteten Boxwettkämpfen sind nach den vom DBV
anerkannten Regeln der AIBA/EABA und den Vorschriften dieser Ordnung durchzuführen.
2. Die Bestimmungen dieser Ordnung - nachfolgend "WB" genannt
- sind für die Landesverbände, ihre Vereine und deren Einzelmitglieder
verbindlich.
3. Alle Vereine der Landesverbände sind verpflichtet, die WB ihren
Kämpfern und Funktionären auszuhändigen.
4. Bestandteil dieser WB sind
die vom Hauptausschuss des DSB verabschiedeten Rahmen-Richtlinien zur
Bekämpfung des Dopings, wie sie den Wettkampfbestimmungen beigefügt sind.
§ 2
Veranstaltungen können lokaler, nationaler oder internationaler Art sein.
a) Lokale Veranstaltungen sind solche, an denen Mitglieder von zwei oder
mehreren Vereinen desselben Landesverbandes teilnehmen.
b) Nationale Veranstaltungen sind solche, an denen Teilnehmer aus
verschiedenen Landesverbänden starten.
c) internationale Veranstaltungen sind solche, an denen Vereine oder
Verbände Nationen teilnehmen.
§ 3
1. Veranstaltungen dürfen nur durch den DBV, die LV, ihre
Untergliederungen (Kreise, Bezirke) und ihre Vereinen durchgeführt werden.
2. Die Verkehrssicherungspflicht von Veranstaltungen obliegt demjenigen,
der die Veranstaltung ausrichtet und durchführt. Verletzungen bezüglich der
Verkehrssicherungspflicht einer Veranstaltung können mit einer Strafe von
100,00 € bis 1.000,00 € und/oder einer Sperre bis zu 6 Monaten geahndet werden.
Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen der Betroffenen bleibt
unbenommen.
3. Sämtliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen
Landesverbandes.
Das gleiche gilt für alle Starts außerhalb des Landesverbandsbereiches.
Diese Regelung gilt auch für den Einsatz von Einzelkämpfern und Kampfrichtern.
4. Veranstaltungen im Landesverbandsbereich eines Landesverbandes
bedürfen dessen Genehmigung. Dies gilt nicht für Heimveranstaltungen von
Vereinen, die mit Zustimmung des geographisch zuständigen Landesverbandes
offiziell Mitglied eines benachbarten Landesverbandes sind.
Die Genehmigung ist für Veranstaltungen im eigenen Landesverbandsbereich
spätestens 14 Tage vorher, für Veranstaltungen mit Vereinen fremder
Landesverbände und für Starts außerhalb des eigenen Landesverbandes spätestens
21 Tage vor der Veranstaltung oder dem Start zu beantragen. Im letztgenannten
Falle ist die Genehmigung dem LV des
veranstaltenden Vereins rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Bei den genannten
Anmeldefristen handelt es sich um Mindestfristen. Etwaige interne Regelungen
der LV bleiben hiervon unberührt.
5. Anträge auf Genehmigung internationaler Veranstaltungen und Starts
sind unter Beachtung der geltenden Richtlinien für den internationalen Sportverkehr
ebenfalls 21 Tage vorher durch den LV dem DBV vorzulegen.
6. Von jedem Auslandstart ist ein Ergebnisbericht innerhalb von 14 Tagen
nach Rückkehr dem Sportwart des DBV über den LV zu senden.
7. Für die Genehmigung von Veranstaltungen werden die von dem LV und dem
DBV festgelegten Gebühren erhoben.
8. Werden genehmigte Veranstaltungen und Starts verlegt, so bedürfen sie
einer erneuten Genehmigung. Die bereits gezahlten Lizenzgebühren werden in Anrechnung
gebracht. Erfolgt die Verlegung nicht innerhalb von sechs Monaten, dann
verfällt die gezahlte Lizenzgebühr.
9. Mit der Veranstaltungsmeldung gilt zugleich das Kampfgericht als
angefordert.
10. Um das Interesse der Öffentlichkeit am Amateurboxsport zu fördern,
kann der DBV bei von ihm benannten Großveranstaltungen Profikämpfe unter
bestimmten Bedingungen zulassen. Das gleiche gilt für Wettkämpfe von Amateuren
im Rahmen von Berufsboxveranstaltungen. Die Profikämpfe müssen von dem
zuständigen Manager finanziell abgesichert, vermarktet und dürfen nur von einem
eingeteilten Kampfgericht vom BDB geleitet werden. Bei Amateurkämpfe müssen der
DBV, der Landesverband und der Verein zustimmen. Der Amateurkampf muss nach den
Regeln der DBV-Wettkampfbestimmungen und den internationalen
Amateurbestimmungen (Regel 26 IOC) ausgetragen werden. Kämpfe, Schaukämpfe, bei
dem Gegner ein Berufsboxer ist, sind verboten.
§ 4
1. Meisterschaftskämpfe werden von den LV, ihren Untergliederungen und
dem DBV ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Deutschen Einzelmeisterschaften
hat mindestens drei Monate vor Beginn der Kämpfe zu erfolgen.
2. Turniere dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen LV (national)
oder des DBV (international) veranstaltet werden. Mit dem Antrag auf
Genehmigung sind die Durchführungsbestimmungen vorzulegen, die mindestens vier
Wochen vor dem ersten Kampftag bekannt zu geben sind (Ausschreibung).
3. Die Ausschreibungen und Vereinbarungen bei Meisterschaften und
Turnieren müssen
enthalten:
a)
Ort und Zeitpunkt der Kämpfe
b)
Wiegetermine
c)
die Gewichtsklassen
d)
Art der Kämpfe (§ 2) und die
e)
Klasseneinteilung der Teilnehmer
f)
Festlegung der Teilnahmeberechtigung
g)
Meldeschluss und Meldestelle
4. Bei Turnieren und Meisterschaften können Medaillen, Schärpen und
Urkunden vergeben werden. Wanderpreise bedürfen der Genehmigung des DBV bzw.
des LV. Die Austragungsbedingungen sind schriftlich einzureichen.
§ 5
1. Als Einzelwettbewerbe können jährlich vom DBV Deutsche Kadetten-,
Jugend- und Junioren-Meisterschaften,
internationale Deutsche Junioren-Meisterschaften, Deutsche Meisterschaften
der Männer und Frauen durchgeführt werden. Der Deutsche Meistertitel kann
ohne Kampf bei den deutschen Einzelmeisterschaften nicht vergeben werden. Dies
gilt auch für den Titel bei internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften.
2. Die Teilnahmeberechtigung an den deutschen Titelkämpfen regelt die
Ausschreibung. Die Teilnehmer müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Zu den LV-Meisterschaften können Ausländer zugelassen werden, bei den Regional-(Gruppen)
Meisterschaften nur dann, wenn alle in der Gruppe beteiligten LV einverstanden
sind.
3. Der Meisterschaftswettbewerb wird mit den Titelkämpfen der
Landesverbände (LV) eingeleitet. Auch hier darf keine Titelvergabe ohne Kampf
erfolgen, wobei Meisterschaftskämpfe der LV-Untergliederungen mitgerechnet werden.
4. Nach Abschluss eines jeden Meisterschaftsabschnittes darf die Gewichtsklasse gewechselt werden.
5. Bei allen Meisterschaftsveranstaltungen dürfen am gleichen Ort und in
der nächsten Umgebung keine weiteren Veranstaltungen stattfinden. Über
Veranstaltungen in der näheren und weiteren Umgebung wird von Fall zu Fall
durch die zuständigen Organe entschieden.
6. Die Meisterschaften erfolgen in den im § 15 WB festgelegten
Altersklassen. Über Sonderzulassungen im Bereich der "Männer"
entscheidet der zuständige Landesverband.
§ 6
Zur Erinnerung an den ersten Präsidenten des DBV wird der erfolgreichste
Landesverband bei den deutschen Einzelmeisterschaften (Männer) mit dem Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal
ausgezeichnet.
1. Der Pokalgewinner wird in jedem Jahr ermittelt. Dabei wird folgende
Punktwertung zugrunde gelegt:
a) Viertelfinale einer DM: für
jeden Sieg = 1 Punkt
b) Halbfinale der DM: für jeden Sieg = 2 Punkte
c) DM-Finale: für jeden Sieg = 3
Punkte
d) Bei Startern, die zum
Zeitpunkt der DM-Wettbewerbe im Jahr zuvor noch für einen anderen Landesverband
startberechtigt waren, gehen 50 % der durch einen solchen Kämpfer erreichten
Punkte an diesen Landesverband.
2. Gewinner des Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokals ist der LV, der die
meisten Punkte erkämpft. Dieser ist verpflichtet, seinen Namenszug mit
Jahreszahl in den Pokal eingravieren zu lassen.
3. Bei Punktgleichheit entscheidet die Mehrzahl der errungenen
Meistertitel. Ist diese auch gleich, so wird zur Entscheidung die Mehrzahl der
erkämpften Zweitplatzierungen herangezogen. Ergibt sich hierdurch immer noch
kein Vorteil für einen Landesverband, dann entscheidet die Mehrzahl der errungenen
dritten Plätze.
4. Gelingt es einem LV, dreimal hintereinander den Pokal zu erringen,
verbleibt er im ständigen Besitz dieses Pokalgewinners. Der DBV ist dann
verpflichtet, einen neuen Pokal zu stiften.
§ 7
Pokal für den erfolgreichsten Landesverband
bei Deutschen Meisterschaften der Jugend-, Kadetten- und Junioren- sowie
internationalen Deutschen Junioren-Meisterschaften
1. Bei Deutschen Junioren-Meisterschaften, Deutschen
Kadetten-Meisterschaften, Deutschen Jugend-Meisterschaften und internationalen
Deutschen Junioren-Meisterschaften erhält der erfolgreichste Landesverband
einen Pokal.
2. Der Pokalgewinner wird in
jedem Jahr ermittelt.
3. Gewinner ist derjenige Landesverband, der die Höchstzahl an Meistern
erringt. Ist diese Zahl für zwei LV gleich, so entscheidet die Zahl der Zweitplatzierten
bzw. Drittplatzierten.
4. Der Pokal ist jeweils vom Ausrichter der Meisterschaften
bereitzustellen.
§ 8
Die Durchführung derselben erfolgt durch gesondert aufgestellte
Richtlinien (z.B. Ligastatut).
§ 9
Die Regelung solcher Meisterschaften erfolgt durch die hierfür gesondert
gefertigte Ausschreibung.
§ 10
1. Nur der DBV ist berechtigt, Länderkämpfe mit ausländischen Verbänden
abzuschließen.
2. Kämpfer, die in Länder- und Verbandsstaffeln aufgestellt sind, können
einer Startsperre von 10 Tagen vor den jeweiligen Terminen unterliegen.
§ 11
1. Bei Mannschaftsmeisterschaften (Ligarunden) und Pokal-Turnieren erfolgt die Wertung auf der Grundlage besonderer Richtlinien (z.B. Ligastatut).
2. Das Mannschaftsergebnis bei Länderkämpfen ergibt sich aus den
Artikeln und Regeln der AIBA.
3. Bei Vergleichskämpfen von Vereins- und Verbandsstaffeln auf nationaler
Ebene wird die Mannschaftswertung aus den Einzelergebnissen von mindestens acht
und höchstens zwölf Kämpfen ermittelt. Einzelergebnisse von Kämpfen der Kadetten-
und Juniorenklasse werden erst dann in die Wertung aufgenommen, wenn weniger
als neun Männerkämpfe ausgetragen werden. Das Auffüllen der Mannschaft für die
Wertungsermittlung erfolgt zuerst durch Kämpfer der Junioren- und dann durch
solche der Kadettenklasse.
4. In Einzelkämpfen kann das Urteil "Unentschieden" gegeben
werden. Jeder Sieg zählt zwei Punkte, jedes Unentschieden einen Punkt, jede
Niederlage null Punkte.
§ 12
1. Startberechtigt ist jedes Mitglied, das die erforderliche Befähigung
für den Boxsport besitzt.
Diese ist als nachgewiesen anzusehen:
a) durch eine regelmäßige sechsmonatige Grundausbildung mit mindestens
50 Trainingseinheiten. Besonders befähigte Kämpfer können nach einer Grundausbildung
von mindestens drei Monaten (mit mindestens 25 Trainingseinheiten) die
Startberechtigung erhalten, wenn sie ihre Qualifikation nachgewiesen haben. Die
vorzeitig erteilte Startberechtigung ist im Startausweis am Beginn des
Kampfverzeichnisses durch ein Sportausschussmitglied des LV mit Unterschrift zu
bestätigen.
b) durch den Besitz eines
DBV-Startausweises mit Lichtbild und ärztlicher Boxtauglichkeitsbescheinigung
des laufenden Jahres. Der Startausweis ist Eigentum des Kämpfers und wird
während seiner aktiven Zeit vom Verein verwahrt. Nach Beendigung der aktiven
Laufbahn ist der Startausweis vor Aushändigung an den Kämpfer mit einem Aufdruck
"Ungültig" zu versehen.
Für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte
nationale und internationale DBV-Startausweis erforderlich. Dabei ist zu
beachten, dass die Seiten 2-6 vom Arzt ausgefüllt und unterschrieben sind.
c) Zur erstmaligen Ausstellung eines DBV-Startausweises / einer
Startkarte ist eine Geburtsurkunde oder der Personalausweis oder eine vom
Verein bestätigte Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises
vorzulegen. Bei Deutschen Meisterschaften aller Altersklassen haben die Startkarten
keine Gültigkeit.
2. Der Startausweis bzw. die Startkarte ist vor jedem Start vorzulegen.
Bei Kämpfern, die auch in anderen Organisationen - bei dem Boxen artverwandte
Sportarten - Kämpfe austragen, ist auch der Startausweis dieser Organisation
vorzulegen. Dort eingetragene Sperren gelten auch im Bereich des DBV. Jeder
Start eines Gastkämpfers ist nur mit
schriftlicher Genehmigung seines Vereines gestattet (s. auch § 3,3 WB). Beim Fehlen des Startausweises
bzw. der Startkarte genügt in
besonders gelagerten Fällen eine
auf dem DBV-Vordruck abgegebene ehrenwörtliche Erklärung. Zusätzlich ist eine
Gebühr zu entrichten (an LV bzw. DBV) gemäß dem Buß- und Strafkatalog des DBV.
3. Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit
Zustimmung des Landesverbandsarztes erlaubt. Ab dem 37. Lebensjahr ist jede
Wettkampftätigkeit untersagt. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das 30. bzw. 37. Lebensjahr vollendet wird.
Boxanfänger dürfen bei ihrem ersten Wettkampf das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
4. Bei Nichtantreten eines Kämpfers oder der Verweigerung der Abstellung
eines Kämpfers durch Verein oder Landesverband erfolgt eine Bestrafung gemäß
dem Buß- und Strafkatalog des DBV.
5. Wer nicht zum Wiegen antritt,
scheidet aus.
6. An Wettkämpfen, die nach der WB durchgeführt werden, ist nicht
teilnahmeberechtigt, wer nach der Maßgabe der DSB-Rahmen-Richtlinien (§ 2-5) gedopt
war oder ist.
§ 13
1. Wechselt ein Kämpfer den Verein, ohne seinen Wohnsitz zu ändern,
unterliegt er einer Startsperre von sechs Monaten. Diese verringert sich auf
einen Monat, wenn seine schriftliche Freigabe durch den bisherigen Verein beim zuständigen LV
vorgelegt wird. Bei zeitlicher Aneinanderkettung von Einzel- und
Mannschaftswettbewerben entfällt bei Freigabe die Startsperre.
2. Wechselt ein Kämpfer den Verein, den Arbeitsplatz und den ständigen
Wohnsitz, so beträgt die Sperrfrist einen Monat. Diese Voraussetzungen sind
durch amtliche Bescheinigungen zu belegen. Für die Liga gelten die ergänzenden
Bestimmungen des Liga-Statuts.
3. Bei Nichtfreigabe durch den Verein ist der LV berechtigt, nach Prüfung des Falles die Starterlaubnis zu erteilen. Ein Vereinswechsel von einem Landesverband in einen anderen Landesverband kann nur mit Zustimmung des abgebenden Landesverbandes erfolgen. Fehlende Zustimmung verhindert eine Freigabe. Einsprüche gegen die Stellungnahme des abgebenden Landesverbandes werden vom DBV-Sportausschuss behandelt. Erfolgt von Seiten eines abgebenden Landesverbandes innerhalb von vier Wochen auf die Anforderung eines Startausweises keine Stellungnahme, so ist der aufnehmende LV berechtigt, einen neuen Startausweis auszustellen.
4. Die Freigabeerklärung muss im Startausweis von dem
Zeichnungsberechtigten des abgebenden Vereins unterschrieben sein. Eine
Freigabeverweigerung ist zu begründen.
Die Begründung ist dem Kämpfer auf Verlangen bekannt zu geben.
5. Die Sperrfrist beginnt mit der schriftlichen Anforderung des
Startausweises beim zuständigen LV durch den neuen Verein. Dieser hat
gleichzeitig die Mitgliedschaft des Athleten nachzuweisen.
6. Hat der Kämpfer seinen Vereinsbeitrag für die letzten drei Monate vor
dem Austritt noch nicht bezahlt, so kann die Freigabe verweigert werden. Das
gleiche gilt, wenn er von seinem bisherigen Verein vor seinem Austritt gesperrt
wurde und die Sperre noch nicht abgelaufen ist (gem. RO § 30).
7. Die Rückkehr in den alten Verein gilt als Vereinswechsel, wenn der
Startausweis bereits umgeschrieben war.
8. Die Austrittserklärung aus einem Verein oder die Aufkündigung der
sportlichen Tätigkeit bei dem selben im Sinne dieser Ordnung kann nur durch
Einschreiben erfolgen.
9. Schließen sich mehrere Vereine oder Boxabteilungen zusammen, so
unterliegt ein austretendes Mitglied nur dann nicht den allgemeinen
Sperrfristen der Ziffer 1 und 2 dieser Vorschrift, wenn sein Austritt
spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung des
Zusammenschlusses durch den zuständigen LV erfolgt. Bei der Auflösung von Vereinen
oder Boxabteilungen treten keine Sperren ein.
10. Der DBV und die LV sind berechtigt, die durch Vereinswechsel
gesperrten Kämpfer zu Länder- bzw. Repräsentativkämpfen heranzuziehen. Für die
LV gilt diese Regelung nur bei einem Vereinswechsel innerhalb ihres
LV-Bereiches.
11. Zum Wechsel eines Kämpfers für die Zeitdauer einer Ligasaison ist
der Vollzug eines offiziellen Vereinswechsels gemäß diesem Paragraphen nicht
erforderlich, sofern die Zustimmung des Vereins und des Landesverbandes, für
den der Kämpfer startberechtigt ist,
dem Ligaobmann vorgelegt werden können. Der Kämpfer wird vereinsmäßig nicht umgeschrieben,
sondern erhält für die jeweilige Ligasaison den Startberechtigungsvermerk des
Ligaobmannes für den Verein, für den er starten will. Eine Sperre ist damit
nicht verbunden.
§ 14
1. Ausländische Boxer und Funktionäre bedürfen einer Genehmigung ihres
Nationalverbandes, wenn sie in den Vereinen der LV tätig werden wollen. Die
Freigabe ist durch den DBV bei dem ausländischen Verband zu beantragen. Mit dem
Antrag auf Starterlaubnis hat der LV dem DBV-Sportwart einen DBV-Startausweis
zu senden, in dem dieser die Starterlaubnis einträgt, sobald die Freigabe
erteilt worden ist.
2. Staatenlose und Ausländer, die noch nicht im Amateurboxsport tätig
waren, bedürfen für eine Tätigkeit in den Vereinen der LV keiner weiteren Genehmigung.
3. Angehörige der alliierten Streitkräfte, die nicht in der
boxsporttreibenden Organisation ihres jeweiligen Heimatlandes registriert sind,
benötigen die schriftliche Bestätigung des zuständigen Dienstvorgesetzten,
dass sie noch keine Professionalkämpfe ausgetragen haben und dem Status eines
Amateursportlers entsprechen. Diese Bestätigung ist vom Kämpfer
gegenzuzeichnen.
§ 15
1. Die Kämpfer werden in folgende Altersklassen eingeteilt: Schüler,
Jugend, Kadetten (Jugendklassen), Junioren und Männer.
2. Stichtag ist jeweils das Kalenderjahr (31. Dezember des Vorjahres).
3. a) Schüler C sind Kämpfer, die das 6. Lebensjahr überschritten, aber
am Stichtag das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) Schüler B sind Kämpfer, die am Stichtag das 8. Lebensjahr
überschritten, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Schüler A sind Kämpfer, die am Stichtag das 10. Lebensjahr
überschritten, aber das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
d) In den Schülerklassen C und B dürfen keine öffentliche Wettkämpfe
durchgeführt werden.
4. Jugend sind Kämpfer, die am Stichtag das 12. Lebensjahr
überschritten, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5. Kadetten sind Kämpfer, die am Stichtag das 14. Lebensjahr überschritten, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Junioren sind Kämpfer, die am Stichtag das 16. Lebensjahr
überschritten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
7. Männer sind Kämpfer, die am Stichtag das 18. Lebensjahr überschritten
haben.
8. Die Altersklasse ist im Startausweis zu vermerken. Diese
Altersklassenregelung gilt nur für die Durchführung von Einzelmeisterschaften.
Der DBV kann in Abweichung zu Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 9 die Durchführung von
Einzelmeisterschaften durch Ausschreibung, analog der internationalen Vorgaben
durch die AIBA/EABA, regeln.
9. Bei allen anderen Kämpfen der Jugendklassen gilt, dass benachbarte
Jahrgänge gegeneinander boxen dürfen. Darüber hinaus dürfen Junioren, die dem
letzten Jahrgang ihrer Altersklasse angehören, gegen Männer starten, die dem ersten
Jahrgang dieser Altersklasse angehören, ohne dabei die Junioreneigenschaft zu
verlieren. Die Rundendauer richtet sich nach den Bestimmungen der jüngeren Altersklasse.
10. a) Junioren dürfen nur dann in der Männerklasse starten, wenn sie
das 17. Lebensjahr (Stichtag) vollendet haben und ihnen eine Sondergenehmigung
des zuständigen LV-Jugendausschusses erteilt worden ist. Die Genehmigung ist
durch den Verein zu beantragen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung
der gesetzlichen Vertreter und ein ärztliches Zeugnis darüber beizufügen, dass
der Junior körperlich geeignet ist, in der Männerklasse zu kämpfen. Die
Zustimmungserklärung entfällt bei Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Sondergenehmigung wird unter "Altersklasseneinteilung"
im Startausweis vermerkt. Die Junioreneigenschaft verliert der Kämpfer, der an
den Deutschen Meisterschaften der Männer teilnimmt oder in einer Mannschaft der
1. Bundesliga an den Start geht.
b) Der DBV-Jugendwart hat ein Einspruchsrecht, wenn er eine erforderliche
Qualifikation nicht für gegeben hält.
c) Junioren mit besonderen sportlichen
Perspektiven können unter Beachtung der Buchstaben a) und b) für herausragende
internationale Meisterschaften (EM, WM, Olympische Spiele) zugelassen werden.
Die Zulassung richtet sich nach den Bestimmungen (Ausschreibung) der
internationalen Einrichtungen (z.B. EABA, AIBA). Zur Vorbereitung ist die Teilnahme
an notwendigen sportlichen Maßnahmen (z.B. Turniere) gestattet. Die
Entscheidung über eine solche Zulassung trifft der Präsident, der Vizepräsident
Leistungssport und der Sportwart des DBV mit Zustimmung des betroffenen Landesverbandes.
Die Junioreneigenschaft geht dabei nicht verloren.
11. Bei internationalen Begegnungen, gleich welcher Wettbewerbsart,
gelten die Regeln der AIBA (Welt-Amateur-Box-Verband)
.
§ 16
1. Hat ein Kämpfer weniger als sieben Siege errungen, so zählt er zu den
Anfängern.
2. Mit dem 7. Sieg wird der Kämpfer Fortgeschrittener.
3. Kämpfer, die auch Kickboxen oder artverwandte Kampfsportarten
betreiben, werden als Fortgeschrittene eingestuft.
§ 17
1. Amateur ist, wer den Boxsport als Mitglied eines dem DBV bzw. seiner
Landesverbände angeschlossenen Vereines nach den Regeln der Wettkampfbestimmungen
und den internationalen Amateurbestimmungen ausübt (Regel 26 IOC).
2. Die Eigenschaft als Amateurboxer verliert, wer einen Kampf als
Berufsboxer bestreitet.
Außer im medizinisch/wissenschaftlichen Bereich kann auch der im
Berufsboxsport tätige Funktionär/Offizielle des DBV von jeder weiteren Tätigkeit
im Amateurbereich ausgeschlossen werden. Bei nicht erfolgtem Ausschluss kann
für Funktionäre/Offizielle des DBV eine Strafe im Rahmen der Rechtsordnung
ausgesprochen werden.
3. Wer sich als Rummelboxer betätigt, wird mit einer Sperre von mindestens
1 Jahr belegt.
4. Jedes öffentliche Training mit Berufsboxern und auch bei
Berufsboxveranstaltungen ist verboten und strafbar. Ein Training mit Berufsboxern
ist nur gestattet, wenn es unter Aufsicht und mit Genehmigung des Vereins oder
Vertretern des DBV oder seiner Landesverbände erfolgt, dem der Amateur
angehört.
5. Die Aberkennung der Amateureigenschaft erfolgt durch den zuständigen
LV. Sie ist in den "Amtlichen Nachrichten" bekannt zu geben.
§ 18
1. Wer einen Kämpfer durch Versprechen oder Gewähren materieller
Vorteile zu einem Vereinswechsel veranlasst oder zu veranlassen sucht, wird
bestraft.
2. Die Vereine haften auch für die Verstöße ihrer Mitglieder und Gönner
gegen diese Vorschrift, wenn sie nicht alles Zumutbare unternommen haben, diese
zu verhindern.
§ 19
1. Bei wichtigen Gründen kann ein Kämpfer mit Genehmigung seines LV unter
einem Scheinnamen starten.
2. Wenn ein
Kämpfer unter falschem Namen startet, werden er, sein Verein und der Veranstalter,
sofern sie mitschuldig sind, bestraft.
3. Fehler in der Ankündigung und Änderungen in den Kampfpaarungen sind
sofort, spätestens aber mit Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.
4. Für die Zulassung der Werbung im Amateurboxsport gelten die Bestimmungen
des NOK, DSB und der AIBA mit Ausführungsbestimmungen und Zulassungsregeln
des IOC (Regel 26) (siehe Anhang).
§ 20
1. Alle Wettkämpfe sind in einem Ring auszutragen, dessen Seilviereck
mindestens 4,90 m und höchstens 6,10 m im Quadrat sein muss. Hochringe dürfen
höchstens 1,22 m hoch sein.
2. Der Ringboden muss eben, sicher befestigt und ohne behindernde Federung
sein. Der Ringboden muss vollständig mit einem elastischen Belag von mindestens 1,5 cm, höchstens 2,0 cm Stärke
bedeckt und darüber mit einer Zeltplane belegt sein, die nicht mit Kolophonium
bestreut sein darf. Der Rand des Ringbodens muss mindestens 50 cm auf jeder
Seite über die Seile hinausragen.
3. Der Ring wird durch drei oder vier mit Stoff oder einem
gleichwertigen Material umwickelte Seile begrenzt, die durch Verspannstücke an
den Eckpfählen befestigt sind. Die Seile müssen mindestens 3 cm, höchstens 5 cm
stark und straff gespannt sein. Werden 3 Seile verwendet, müssen diese 40, 80
und 130 cm vom Ringboden entfernt sein. Bei einem Boxring mit 4 Seilen betragen
diese Abstände 40, 75, 105 und 135 cm. Der Abstand zwischen den Eckpfählen und
den Seilen soll mindestens 50 cm betragen. In den Seilecken sind zum Schutz der
Kämpfer gegen Verletzungen Polster anzubringen. Die Seile sind auf jeder
Ringseite mit zwei mindestens 3-4 cm breiten Segeltuchstreifen gegen Verschiebungen
zu sichern.
4. Die beiden Sitze für die Kämpfer können ausschwenkbar an den Pfosten
angebracht sein. Zur Ringausstattung gehören zwei Eimer und Trinkgefäße, die
während des Kampfes ebenso wie Handtücher usw. vom Ringpodium zu entfernen
sind. In den neutralen Ecken sind außerhalb des Boxrings je ein Plastikbeutel
für Abfälle anzubringen. In der neutralen Ecke sollte eine dritte Treppe für
den Ringrichter und den Ringarzt vorhanden sein. Diese Geräte sind vom Veranstalter
zu stellen.
5. Es ist verboten, in Ringen zu kämpfen, die den vorstehenden, dem
Schutz der Kämpfer dienenden Bestimmungen nicht entsprechen. Das Schiedsgericht
(Delegierter, RR) hat daher vor jeder Veranstaltung den Ring und alle erforderlichen
Geräte eingehend zu prüfen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, so kann
es für Unfälle verantwortlich gemacht werden, die durch die unvorschriftsmäßige
Beschaffenheit des Ringes verursacht werden. Beanstandungen sind unverzüglich
dem zuständigen LV mitzuteilen. Erst wenn der Nachweis erbracht ist, dass die
Mängel behoben wurden oder ein anderer vorschriftsmäßiger Ring zur Verfügung
steht, dürfen dem betreffenden Verein weitere Veranstaltungen genehmigt werden.
6. Am Ring dürfen nur die Punktrichter, ein oder zwei Zeitnehmer, das
Schiedsgericht (Delegierter), der Protokollführer, der Arzt, der Sprecher und
ein Mitglied des Veranstalters sitzen. Die
Punktrichter müssen voneinander getrennt
auf verschiedenen Seiten des Ringes ihre Plätze erhalten. Während des Kampfes
darf außer den Kämpfern nur der Ringrichter im Ring sein.
§ 21
Kampfbekleidung – Handschuhe -
Bandagen - Mundschutz - Kopfschutz
1. Die Kämpfer müssen mit leichten Sportschuhen (ohne Haken und Nägel),
mit einer Sporthose und einem ärmellosen Trikot bekleidet sein. Hose und Trikot
müssen sich nicht nur von der Kampfbekleidung des Gegners, sondern auch untereinander
in ihrer Farbe so unterscheiden, dass die Gürtellinie deutlich sichtbar ist. Im übrigen hat
der Veranstalter für diesen Zweck zwei verschiedenfarbige (rot und blau),
mindestens 8 cm breite und 150 cm lange Bänder bereitzuhalten. Vereins- oder
Verbandsabzeichen an der Kampfkleidung sind erlaubt.
2. Die Kämpfer müssen einen Tiefschutz tragen. Wird er während des
Kampfes entfernt, ist der Kämpfer sofort zu disqualifizieren.
3. Kämpfer dürfen nichts tragen, was Verletzungen verursachen könnte
(Ringe, Halsketten, Ohrstecker u.ä.). Piercings jeglicher Art sind zu
entfernen. Es darf weder Kinn- noch Vollbart getragen werden. Ebenso ist es
untersagt, mit Bandagen bzw. Verbänden am den Armen sowie Pflastern am Kopf zu
kämpfen.
4. Die Verwendung eines Mundschutzes beim Wettkampf ist Pflicht.
Festsitzende Zahnspangen dürfen getragen werden. Bei einer doppelten Zahnspange
ist ein doppelter Mundschutz zu empfehlen.
5. Jeder Athlet muss beim Wettkampf einen von der AIBA zugelassenen und
vom DBV mit einem Prüfstempel versehenen Kopfschutz tragen. Das Tragen eines
Schweißbandes unter dem Kopfschutz ist erlaubt. Die Haare dürfen nicht im
Trefferbereich sein, lange Haare sind unter dem Kopfschutz zu verstauen.
Weibliche Boxer dürfen ein kurzärmeliges T-Shirt tragen.
6. Die Kampfhandschuhe müssen für alle Alters- und Gewichtsklassen auf
je zehn Unzen (284 g) geeicht, mit Prüfmarke des DBV versehen, im guten Zustand
und gleichwertig sein.
7. Die benötigten Handschuhe sind vom Veranstalter (Ausrichter) zu
stellen. Dabei sind bei Ligakämpfen und Meisterschaften in der roten Ecke rote Handschuhe und in der blauen Ecke blaue
Handschuhe zu verwenden.
8. Die Handschuhe werden vor dem Kampf vom Ringrichter überprüft. Sie
müssen auf dem Handrücken durch Schleifen oder Knoten gebunden werden.
Schnallen, Lederriemen oder Klammern sind verboten .Zur Befestigung der
Verschnürung ist ein Klebestreifen von 2,5 cm Breite oder ein elastisches Band
über die Schleifen oder Knoten zu kleben oder zu stülpen. Die Länge des
Klebestreifens darf nicht länger als der Umfang des Handschuhbundes sein. Bei
Handschuhen mit eingearbeitetem Verschnürungsschutz muss dieser über die
Verknotung gezogen werden. Nach dem Kampf müssen auf Verlangen des Ringrichters die Handschuhe vor der
Urteilsverkündung ausgezogen werden.
9. Die Kämpfer haben weiche, saubere Bandagen (Kambrik, Mull,
Trikotschlauch oder Flanell) zu tragen, die höchstens je 2,50 m lang und 5 cm
breit sein dürfen. Sie dürfen nicht über die Handschuhe hinaus reichen. Die
Benutzung anderer Bandagen (Gummiband, Hartbandagen, Isolierband, Leukoplast
oder Pflaster) ist verboten. Ein einzelner Heftpflasterstreifen von 7,5 cm
Länge und 2,5 cm Breite darf jedoch zum Festhalten der Bandagen auf dem
Handrücken verwendet werden.
10. Die RR haben Stichproben vorzunehmen, ob die von den Kämpfern
getragenen Bandagen den Vorschriften entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist,
dass sie sich durch die Benutzung gedehnt haben können. Nimmt der Ringrichter eine
Bandagenkontrolle vor, muss dieses bei beiden Kämpfern geschehen. Die
Bandagenkontrolle findet nach Beendigung des Kampfes statt. Unvorschriftsmäßige
Bandagen führen zur Disqualifikation.
11. Das Tragen von weichen Haftschalen ist gestattet.
§ 22
1. Die Boxtauglichkeit der Kämpfer ist alljährlich, beginnend mit dem
01. Dezember des Vorjahres, bis zum 01. Februar des laufenden Jahres ärztlich
zu überprüfen und durch Unterschrift und Stempel des untersuchenden Arztes im
Startausweis zu dokumentieren. Der Vermerk, dass die Untersuchungsbescheinigung
beim Landesverband vorliegt, ist nicht ausreichend. Die Jahresuntersuchung
darf nicht am Veranstaltungstag erfolgen.
2. Vor jedem Kampf muss der Kämpfer auf seine Boxfähigkeit hin ärztlich
untersucht werden.
Boxuntauglichkeit muss umgehend in das Kampfprotokoll eingetragen
werden. Stellt der Arzt fest, dass der Kämpfer nicht boxtauglich ist, so ist
der Kämpfer für die Veranstaltung gesperrt. Gegen diese Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig. Der Ringarzt muss vom Veranstalter (Ausrichter)
gestellt werden. Haben beide Kämpfer oder Mannschaften einen Ringarzt
mitgebracht, so ist für die ärztliche Untersuchung sowie auch für die Tätigkeit
am Ring jeder Arzt für seine eigenen Boxer verantwortlich.
3. Ohne Arzt dürfen keine öffentlichen Kämpfe durchgeführt werden.
Während der Abwesenheit des Arztes ist die Veranstaltung bis zu seiner Rückkehr
zu unterbrechen.
4. Stellt der Delegierte (RR) fest, dass beim Wiegebeginn der
Ringarzt fehlt, ist
er verpflichtet, vom Veranstalter auf dessen Kosten zu
verlangen, dass sofort ein Arzt herbeigerufen wird.
5. Der Veranstalter hat einen Verbandskasten bereitzustellen.
6. Alle Veranstalter sind verpflichtet, für den Ringarzt die Broschüre
"Der Ringarzt im Amateurboxsport" bereitzuhalten.
§ 23
1. Die 11 Gewichtsklassen für Junioren und Männer:
Halbfliegengewicht
...................... bis
48 kg
Fliegengewicht
............................ bis
51 kg
Bantamgewicht
........................... bis
54 kg
Federgewicht
.............................. bis
57 kg
Leichtgewicht
.............................. bis
60 kg
Halbweltergewicht....................... bis 64 kg
Weltergewicht
............................. bis
69 kg
Mittelgewicht
............................... bis
75 kg
Halbschwergewicht
..................... bis
81 kg
Schwergewicht
............................ bis
91 kg
Superschwergewicht.................... üb. 91 kg
Für das Halbfliegengewicht (48 kg) und die Ansetzung der Gewichtsklassen
über 81 kg erfolgt jeweils eine besondere Ausschreibung.
2. Die Altersklassen Schüler und Jugend sind in folgende 20
Gewichtsklassen eingeteilt:
Papiergewicht ......................... bis 32 kg
Papiergewicht ......................... bis 34 kg
Papiergewicht ......................... bis 36 kg
Papiergewicht ......................... bis 38 kg
Papiergewicht ......................... bis 40 kg
Papiergewicht ......................... bis 42 kg
Papiergewicht ......................... bis 44 kg
Papiergewicht ......................... bis 46 kg
Halbfliegengewicht .................... bis 48 kg
Fliegengewicht
.................. bis 50 kg
Bantamgewicht
.................... bis 52 kg
Federgewicht
......................... bis 54 kg
Leichtgewicht
......................... bis 57 kg
Halbweltergewicht ...................... bis 60 kg
Weltergewicht ......................... bis 63 kg
Halbmittelgewicht ........................ bis 66 kg
Mittelgewicht .............................. bis 70 kg
Halbschwergewicht .................... bis 75 kg
Schwergewicht
...................... bis 80 kg
Superschwergewicht ................. üb. 80 kg
3. Die 16 Gewichtsklassen der Altersklasse Kadetten:
Papiergewicht ............................. bis 42 kg
Papiergewicht ............................. bis 44 kg
Papiergewicht ............................. bis 46 kg
Halbfliegengewicht ..................... bis 48 kg
Fliegengewicht
....................... bis 50 kg
Bantamgewicht
............................ bis
52 kg
Federgewicht
............................... bis
54 kg
Leichtgewicht
............................... bis
57 kg
Halbweltergewicht
........................ bis
60 kg
Weltergewicht
.............................. bis
63 kg
Halbmittelgewicht
......................... bis
66 kg
Mittelgewicht
................................ bis
70 kg
Halbschwergewicht
...................... bis
75 kg
Schwergewicht
............................. bis
80 kg
Superschwergewicht ................... bis 86 kg
Superschwerplus ................... üb. 86 kg
4. Für die Wettbewerbe Bundes- und Oberliga gelten die im Ligastatut
festgesetzten Gewichtsklassen.
5. Die Gewichtsklasseneinteilung gilt nur bei Meisterschaften, Turnieren und Mannschaftskämpfen. Für sonstige Kämpfe ist § 24 Ziff. 2 zu beachten.
§ 24
1. Zum Wiegen sind nur gültig geeichte Waagen zu verwenden. Der
Eichstempel muss mindestens das laufende Jahr angeben.
2. Bei Freundschaftskämpfen kann von der genauen
Gewichtsklasseneinteilung nach § 23 Ziff. 1, 2 und 3 abgesehen werden. Bei
Kämpfen mit Athleten aus zwei
verschiedenen Gewichtsklassen gilt als erlaubte Gewichtsdifferenz die der
jeweiligen Gewichtsklasse des leichteren Kämpfers.
Bei Mannschaftsmeisterschaften sind die Kämpfer bei Unter- oder
Übergewicht des Gegners zu einem Einlagekampf verpflichtet, soweit die festgelegten
Gewichtsdifferenzen eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn der Kämpfer die angesetzte
Wiegezeit überschreitet.
3. Das Wiegen muss innerhalb von 30 Minuten und spätestens eine halbe
Stunde vor Veranstaltungsbeginn beendet sein, sofern in begründeten Fällen
die Ausschreibung keine anderen Wiegezeiten vorsieht. Wenn bei einem Kämpfer innerhalb
der festgesetzten Wiegezeit das entsprechende Gewicht nicht festgestellt werden
kann, hat er den Kampf verloren.
4.Jeder Kämpfer hat das Recht, sich innerhalb der Wiegezeit auf der
offiziellen Waage vorzuwiegen. Er muss sich aber innerhalb der festgesetzten
Wiegezeit offiziell wiegen lassen.
5. Bei mehrtägigen Turnieren und Meisterschaften, bei denen mehrere
Kämpfe an aufeinander folgenden Tagen notwendig sind (Landes-, Gruppen- und
Deutsche Meisterschaften), wird jeweils nur am ersten Kampftag die obere bzw.
untere Grenze in der Gewichtsklasse
festgestellt. An den weiteren Tagen ist nur die obere Grenze maßgebend.
§ 25
1. Bei einem Wettbewerb in
Turnierform werden die Kämpfer ausgelost. Die Auslosung erfolgt nach der ersten
offiziellen Gewichtskontrolle und nach der ärztlichen Untersuchung der
Wettkämpfer. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auslosung vor Abschluss
des ersten offiziellen Wiegens durchgeführt
werden. Das amtliche Wiegeprotokoll,
verbunden mit der ärztlichen Entscheidung, bildet die Grundlage für das
Auslosen, das für jede Gewichtsklasse getrennt durchgeführt wird.
2. Sind drei Teilnehmer in einer Gewichtsklasse am Start, muss der
Athlet ausgelost werden, der in der ersten Serie nicht zu boxen braucht.
Weitere Regelungen (Kämpfe) ergeben sich aus der Ausschreibung. Bei
Turnierwettbewerben mit mehr als vier Startern muss eine ausreichende Anzahl an
Freilosen für den ersten Wettkampfabschnitt gezogen werden, um die Anzahl für
die zweite Serie auf vier, acht oder sechzehn Boxer zu reduzieren. Die erforderliche
Zahl der Kämpfer für die jeweils erste Serie ergibt sich aus der Differenz
aller startberechtigten Athleten einer Gewichtsklasse und der für die zweite Serie
erforderlichen Zahl an Kämpfern.
3. Der Ablauf der Kämpfe erfolgt in der Reihenfolge, in der die Lose für
die Kämpfer gezogen werden. Es ist
erlaubt, die Freilose zuerst zu ziehen. Erfolgt die Auslosung mit natürlichen Zahlen, trifft
der Kämpfer mit der Losnummer 1 auf 2, Nummer 3 auf 4 usw.
4. Freilosinhaber mit den jeweils höchsten Ziffern boxen in der ersten
Serie nicht. Dagegen müssen sie in der zweiten Serie vor den Startern kämpfen,
die bereits in der ersten Serie im Kampf gestanden haben.
Beispiel einer Auslosung für sechs Teilnehmer: Erforderliche
Kämpfe in der ersten Serie (siehe Ziff. 2):
6 – 4 = 2 Kämpfe, d.h. zwei Athleten haben Freilos
(Nr. 5 und Nr. 6, siehe Ziff. 4).
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5 |
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3 |
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4 |
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5. Die Kampffolge kann gegenüber der Reihenfolge, die sich durch die
Auslosung ergibt, geändert werden. Wie in Ziffer 4 aufgezeigt, bestreiten die
Freilosinhaber in der zweiten Serie den 1. Kampf.
§ 26
1. Die Kämpfe der Junioren- und Männerklasse werden über vier Runden zu
je zwei Minuten ausgetragen mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
2. Nach vorheriger Vereinbarung können die in Ziff. 1 genannten Kämpfe
über eine Distanz von drei, vier, fünf oder sechs Runden zu je zwei Minuten und
über 3 Runden zu je 3 Minuten ausgetragen werden.
3. a) Kämpfe der Altersklasse Jugend und Kadetten gehen über eine Distanz
von drei Runden zu je 2 Minuten mit je einer Minute Pause zwischen
den Runden.
b) Kämpfe der Altersklasse Schüler gehen über eine Distanz von drei
Runden zu je 1 Minute mit je einer Minute Pause zwischen den Runden.
c) Bei den Internat. Deutschen Junioren-Meisterschaften des DBV kann in
den letzten beiden Monaten des Jahres die Rundendauer des ältesten
Kadettenjahrganges der Rundendauer der Junioren angepasst werden.
4. Die Rundendauer kann bei Wettkämpfen der Altersklassen der Kadetten,
Jugend und Schüler unterschritten
werden.
5. Die Rundendauer für weibliche Boxer wird auf 3 Runden zu je 2 Minuten
festgelegt, mit je einer Minute Pause zwischen den Runden. Kämpfe der
Kadetten-, Jugend- und Schülerklassen richten sich nach § 26, Ziffer 3,
Buchstabe a) bis c).
§ 27
1. Jeder Kämpfer hat Anspruch auf einen Sekundanten und einen Helfer. Der Sekundant muss mindestens im Besitz einer vom zuständigen LV erteilten gültigen Übungsleiterlizenz sein. Bei allen Veranstaltungen des DBV müssen die amtierenden Sekundanten mindestens im Besitz der "B-Trainerlizenz" sein. Die Lizenzen sind dem Delegierten vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
2. Während der Rundenpausen darf der Sekundant den Ring und der Helfer
das Ringpodium betreten. Für den Helfer gilt dies nur, wenn er mindestens im
Besitz der "C"-Lizenz bzw. einer vom zuständigen LV erteilten
gültigen Übungsleiterlizenz ist.
3. Der Sekundant ist berechtigt, durch Werfen des Handtuches für seinen
Kämpfer den Kampf aufzugeben, jedoch nicht, wenn der Ringrichter zum
"Anzählen" den Kampf unterbricht. Weder der Sekundant noch der Helfer
dürfen während des Zählens das Ringpodium betreten.
4. Es ist den Sekundanten, den Helfern oder beauftragten Zuschauern nicht
gestattet, den Kämpfer während des Kampfes auf irgendeine Art, wie durch Zurufe
und Weisungen, zu unterstützen.
5. Sekundanten und Helfer haben bei der Betreuung des Kämpfers alles zu
unterlassen, was die Mitglieder des Kampfgerichtes und/oder die Zuschauer beleidigen
oder belästigen könnte.
6. Sekundant und Helfer haben sportliche Oberbekleidung, Trainingshose
und Trainingsschuhe zu tragen.
7. Trainer von Berufsboxern und ehemalige Berufsboxer, die Mitglieder
eines dem DBV angehörenden Verein oder Abteilung eines dem DBV angehörenden
Vereins sind, können mit Zustimmung des DBV und der zuständigen Landesverbände
die Trainerlizenzen des DBV erwerben und sekundieren.
8. Trainer im Amateurbereich dürfen nicht gleichzeitig
berufsboxsporttätig sein.
§ 28
1. Das Kampfgericht (KG) besteht aus dem Ringrichter, den/dem
Punktrichter(n), dem Zeitnehmer, den Mitgliedern des Schiedsgerichts
(Delegierter). Bei größeren Wettbewerben sollten die Mitglieder des
Kampfgerichts wechseln. Die amtierenden Kampfrichter und das Schiedsgericht
(Delegierter) müssen im Besitz einer DBV-Kampfrichterlizenz sein. Sie sollen
möglichst nicht den Vereinen der Kämpfer angehören. Die Ring- und Punktrichter
sind mindestens im Vierjahresturnus zu überprüfen.
2. Die Benennung des Kampfgerichtes – mit Ausnahme des Schiedsgerichtes –
erfolgt durch den zuständigen Kampfrichterobmann (KO). Der KO bestimmt auch die
Zahl der Punktrichter.
3. Die Mitglieder des Kampfgerichtes sind verpflichtet, den Kämpfen mit
größter Aufmerksamkeit zu folgen und alles zu unterlassen, was sie von ihrer
Aufgabe ablenken kann.
4. Die Kampfrichter müssen Mitglieder eines LV-Vereins sein. Sie sind
verpflichtet, an den Fortbildungslehrgängen teilzunehmen und sich über neue
Wettkampfbestimmungen und die Auslegung von Zweifelsfragen eingehend zu
unterrichten. Bei Veranstaltungen, bei denen sie als Kampfrichter tätig sind,
dürfen sie nicht sekundieren.
5. Ringrichter dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nicht älter als 63
Jahre, Punktrichter nicht älter als 68 Jahre sein. Die Kampfrichtertätigkeit
ist mit Ablauf des Kalenderjahres beendet, in dem der Kampfrichter das 63. bzw.
68. Lebensjahr vollendet.
§ 29
1. Für Meisterschaften und Turniere beruft der DBV oder der zuständige
LV ein dreiköpfiges Schiedsgericht aus den Mitgliedern des TA oder JA des DBV
bzw. aus dem Sportausschuss des LV. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts
soll eine objektive Tätigkeit gewährleisten. Die Mitglieder müssen die
Kampfrichterlizenz besitzen.
2. Bei allen Veranstaltungen wird einem Delegierten die
Veranstaltungsaufsicht auferlegt.
a) Bei Meisterschaftsturnieren des DBV oder der LV obliegt dieses Amt dem
zuständigen Sport- bzw. Jugendwart.
b) Bei allen anderen Veranstaltungen (auch Ligawettbewerbe) wird der
Delegierte durch den zuständigen KO nominiert.
3. Das Schiedsgericht (Delegierter) prüft vor der Bekanntgabe des
Urteils, ob die Punkttabellen vollständig und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind
und keine Fehler enthalten.
4. Proteste gemäß § 41 dieser Bestimmungen werden vom Schiedsgericht
(Delegierten) entschieden. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an den
zuständigen LV zulässig. Bei Verbandsveranstaltungen des DBV ist
gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts die Berufung an den DBV-Sportausschuss zu
richten, der in diesen Fällen entscheidet.
§ 30
1. Die Ringrichterbekleidung besteht aus sauberer weißer Hose und weißem
Hemd sowie Sportschuhen ohne erhöhte Absätze. Das Tragen von Gegenständen, die
bei den Athleten zu Verletzungen führen können (Ringe, Gürtelschnallen, Halsketten,
Uhren usw.), ist untersagt.
2. Ringrichter/in bedürfen jährlich einer ärztlichen Bescheinigung,
dass gegen ihre Verwendung keine Bedenken bestehen. Die Bescheinigung muss auch
darüber Auskunft geben, ob die Sehkraft ausreichend ist. Zusätzlich werden die
Ringrichter/in vor Meisterschaften und Turnieren ärztlich untersucht.
3. Der Ringrichter/in hat vor dem Kampf Sportkleidung und Handschuhe der
Kämpfer zu prüfen. Er hat sich vor, während und nach den Kämpfen, insbesondere
im Umgang mit den Kämpfern, so zu verhalten, dass er zu keinem Zweifel an seiner
Unparteilichkeit Anlass gibt.
4. Der Ringrichter/in überwacht die Einhaltung der Vorschriften während
des Kampfes. Er ermahnt, verwarnt oder disqualifiziert einen oder beide Kämpfer,
je nach der Schwere des Verstoßes.
5. Vor Weitergabe an den Delegierten überprüft der Ringrichter/in die von
den Punktrichtern übernommenen Punkttabellen, ob sie vollständig ausgefüllt
sind. Bei der Urteilsverkündung hebt er die Hand des Siegers.
6. Der Ringrichter/in hat sich folgender Kommandoworte zu bedienen:
a) Bei Unterbrechung des Kampfes
"stop"
b) bei Fortsetzung des Kampfes
"box",
c) zum erforderlichen Lösen
einer Umklammerung "break "
7. Der Ringrichter/in hat Ermahnungen und Verwarnungen den Kämpfern sowie
dem Schieds- und Kampfgericht deutlich anzuzeigen.
8. Fehlt ein Punktrichter, kann der Ringrichter/in mitpunkten.
9. Ringrichter/in dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine Brillen
tragen. Das Tragen von Kontaktlinsen ist erlaubt.
10. Ringrichter/in dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig
sein.
11. Die Ringrichtertätigkeit kann auch von Frauen ausgeübt werden.
§ 31
1. Die Punktrichter haben unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen auf Grund der vorgeschriebenen Punktwertung die Leistungen der Kämpfer
zu beurteilen. Die Ergebnisse ihrer Bewertung haben sie nach jeder Runde unverzüglich
in die Punkttabellen einzutragen, wobei die Verwarnungen besonders zu vermerken
sind.
Nach Errechnen des Gesamtresultats sind die Punkttabellen dem
Ringrichter/in zu übergeben. Hilfspunkte können auf dem Punktzettel vermerkt
werden.
2. Während des Kampfes ist den Punktrichtern jede Unterhaltung
untersagt. Sie haben darauf zu dringen, dass niemand an ihren Tischen Platz
nimmt. Weiterhin ist es ihnen verboten, mit anderen als den Mitgliedern des
Schiedsgerichts oder dem Delegierten über die Kampfurteile zu sprechen. Bei
Belästigungen durch Zuschauer und andere haben sie den Delegierten aufmerksam
zu machen.
3. Die Entscheidungen der einzelnen Punktrichter können öffentlich
angezeigt werden.
4. In der Regel werten drei Punktrichter. Bei Meisterschaften und
Turnieren ist es zulässig, die Kämpfe durch fünf Punktrichter entscheiden zu
lassen, wobei der Ringrichter/in nicht mitpunkten soll.
5. Die Punkttabellen dürfen nur von den zuständigen Verbandsorganen (Kampfrichterobmann,
Sportwart, Jugendwart, auf DBV-Ebene zusätzlich Ligaobmann und Vizepräsident
Leistungssport) eingesehen werden.
6. Die Ausübung der Punktrichtertätigkeit kann auch durch weibliche
Personen wahrgenommen werden, sofern die entsprechenden Eignungsnachweise
(Ausbildung, Prüfung usw.) erbracht sind. Ihre Einsetzung innerhalb einer
Wiegekommission ist nicht zulässig.
7. Punktrichter dürfen nicht gleichzeitig auch im Berufsboxsport tätig
sein.
8. Die Punktrichterbekleidung
richtet sich nach der Bekleidung der Ringrichter gemäß § 30 Abs. 1, Satz 1, der
WB.
§ 32
1. Der Zeitnehmer, der bei Meisterschaften grundsätzlich eine
Kampfrichterlizenz besitzen muss, gibt durch deutlich vernehmbare Zeichen den
Beginn und Schluss einer jeden Runde an. Ferner gibt er fünf Sekunden vor
Ablauf der Pause das Kommando "Ring frei", nach welchem der Sekundant
den Ring sofort zu verlassen hat. Desgleichen ruft er kurz vor Beginn die
Nummer der Runde aus.
2. Seine Kommandos lauten:
Ring
frei - Runde 1
Ring frei - Runde 2
Ring frei - Runde 3
Ring frei - Runde 4
Bei der letzten Runde einer Veranstaltung kann die Ankündigung lauten:
"Ring frei zur letzten Runde".
3. Bei Unterbrechungen der Runde stellt er genau die Dauer der
Unterbrechungszeiten fest, um die Runde entsprechend zeitlich zu verlängern.
4. Wird ein Kämpfer angezählt, läuft die Uhr weiter. Der Zeitnehmer
zeigt dem Ringrichter mit der Hand solange den Ablauf der Sekunden an, wie der
Ringrichter zählt. Der Zeitnehmer darf nicht laut zählen oder den Ablauf der
Sekunden durch Klopfzeichen anzeigen. Die Stoppuhren dürfen erst bei der
Vorstellung des nächsten Kampfpaares zurückgestellt werden. Dem Zeitnehmer sind
vom Veranstalter zwei einwandfreie Stoppuhren zur Verfügung zu stellen.
5. Ein zweiter Zeitnehmer kann zur Kontrolle eingesetzt werden.
§ 33
1. Bei Wettkämpfen dürfen nur die vom DBV vorgeschriebenen
Kampfprotokollvordrucke und Punkttabellen verwendet werden. Verstöße hiergegen
werden geahndet.
2. Der Protokollführer ist vom Veranstalter zu stellen. Er muss
schreibgewandt und mit Fragen des Boxsports vertraut sein. Neben den
Startausweisen hat er das Protokoll vollständig auszufüllen. Hierzu gehört auch
die Eintragung der Uhrzeit am Ende der einzelnen Kämpfe. Seine Eintragungen in
die Startausweise sind von dem Delegierten gegenzuzeichnen. Ebenso ist das
Kampfprotokoll nach Schluss der Veranstaltung vom Delegierten zu prüfen, zu unterschreiben
und sofort dem Landesverband (bei Ligawettbewerben dem DBV) mit den
Punkttabellen zu übersenden.
3. Bei nationalen und internationalen Veranstaltungen erhält die
Gastmannschaft eine Zweitschrift des Kampfprotokolls zur Weiterleitung an den
eigenen Verband, die innerhalb von 48 Stunden einzusenden ist.
4. Der Ringsprecher wird ebenfalls von dem Veranstalter gestellt. Er
gibt nur im Auftrag der Veranstaltungsaufsicht die erforderlichen Mitteilungen
an die Zuschauer bekannt (z.B. Vorstellen der Kämpfer, Bekanntgabe der Urteile,
Verwarnung der Kämpfer in der jeweils folgenden Pause).
§ 34
Die Entscheidungen können auf neun Arten herbeigeführt werden:
a) Sieg
durch Niederschlag (K.o.)
b) Sieg
durch Aufgabe des Kampfes
c) Sieg
durch Abbruch des Kampfes wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit
d) RSC -
Verletzung
e) Sieg
durch Punktwertung
f )
Unentschieden
g) Sieg
durch Disqualifikation des Gegners
h) Sieg
durch Nichtantreten
i ) Abbruch
ohne Entscheidung
Zu a): Sieg durch Niederschlag wird verkündet, wenn einer der Kämpfer
mindestens 10 Sekunden kampfunfähig mit einem anderen Körperteil als den Füßen
den Boden berührt, in den Seilen hängt, sich außerhalb des Ringes befindet oder
verteidigungsunfähig durch Schlageinwirkung ist. Diese Entscheidung erfolgt
auch bei einem schweren Niederschlag, wenn das "AUS" des Ringrichters
bereits nach der Zahl "1" erfolgt.
Zu b): Der Kampf kann nur durch den Kämpfer oder seinen Sekundanten aufgegeben
werden. Sein Gegner wird Sieger durch Aufgabe.
Zu c): Sieg durch Abbruch wegen Kampf- oder Verteidigungsunfähigkeit
oder wegen sportlicher Unterlegenheit wird durch den Ringrichter bestimmt. Der
Ringarzt ist berechtigt, dem Ringrichter den Abbruch des Kampfes durch Zeichen
zu empfehlen, wenn er die Weiterführung ärztlicherseits nicht für vertretbar
hält. Er hat außerdem das Recht, den Kampf bis zu einer Minute durch den
Ringrichter unterbrechen zu lassen, um die Kampffähigkeit festzustellen.
Während der Untersuchung dürfen außer den Kämpfern, dem Arzt
und dem Ringrichter
keine weiteren Personen im Ring sein. Der Empfehlung des Arztes hat der
Ringrichter Folge zu leisten.
Zu d): Entsteht die Kampfunfähigkeit durch einen Unfall eines Kämpfers,
so lautet die Entscheidung "Sieg
durch Abbruch wegen Verletzung". In dem Protokoll, in den Punkttabellen
und im Startausweis ist in diesem Fall zu vermerken "RSC-Verletzung".
Zu e): Als Sieger wird der Kämpfer verkündet, für den sich die Mehrheit
der Punktrichter entscheidet. Eine Punktwertung erfolgt auch dann, wenn der Arzt
einen Kampf wegen Verletzung beider Kämpfer abbrechen muss. Dies gilt auch für
den Verletzungsstopp eines Einzelkämpfers, wenn dieser Stopp in der letzten
Runde erfolgt. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren wird die Punktwertung
bei einem Verletzungsstopp auf Anraten des Arztes in der letzten Runde nur bei
den Finalkämpfen angewandt.
Zu f): "Unentschieden" wird verkündet, wenn sich die Mehrheit
der Punktrichter für "Unentschieden" entscheidet oder drei
verschiedene Urteile abgegeben werden.
Amtieren bei einem Mannschaftswettbewerb 5 Punktrichter, wird ein
"Unentschieden" verkündet:
a) wenn mindestens 3 Punktrichter ein Unentschieden ermittelt haben,
b) wenn 2 Punktrichter den Kämpfer A und 2 Punktrichter den Kämpfer B als
Sieger errechnen und der fünfte Punktrichter eine unentschiedene Wertung
ermittelt.
Geht aus den Punkttabellen ein Ergebnis hervor, das zwei unentschiedene
Wertungen beinhaltet, erhält der Kämpfer den Sieg zugesprochen, für den sich
die Mehrheit der restlichen Punktrichter entscheidet.
Zu g): Nach dreimaliger Verwarnung eines Kämpfers ist der Kampf sofort
abzubrechen. Der Gegner wird Sieger durch Disqualifikation. Die
Disqualifikation kann in schwerwiegenden Fällen auch ausgesprochen werden, ohne
dass eine Verwarnung vorausgeht. Auch ein außerhalb des Ringes befindlicher
Boxer wird disqualifiziert, wenn er diesen durch eigene Fahrlässigkeit verlassen
hat und innerhalb von zehn Sekunden nicht zurückkehrt. Es liegt im Ermessen des
Ringrichters, die Disqualifikation auszusprechen (siehe auch § 37). Fällt der
Mundschutz zum 3. Mal aus dem Mund des Athleten, gleich aus welchem Grund, muss
der Kämpfer verwarnt werden und, wenn es wiederum passiert, erhält er die
zweite Verwarnung. Fällt der Mundschutz zum 5. Mal aus dem Mund, erfolgt die
dritte Verwarnung.
Zu h): Ein Sieg durch Nichtantreten wird verkündet, wenn der Gegner wegen
Verletzung, Übergewicht oder aus anderen Gründen nicht zu einem Kampf in einer
Meisterschaftsrunde antritt. Das Ergebnis wird nur im Protokoll vermerkt und
zur Ermittlung des Mannschaftsergebnisses herangezogen (kein Eintrag im
Startausweis).
Zu i): Ein Kampf ist abzubrechen (ohne Entscheidung), wenn er nicht
mehr den Regeln entsprechend weitergeführt werden kann. Der Ringrichter kann
sich zu dieser Entscheidung auch infolge höherer Gewalt (z.B. Schadhaftigkeit
des Ringes usw.) oder durch störendes Verhalten der Zuschauer genötigt sehen.
Weitere Aufschlüsse gibt der § 37 Ziff.
5.
§ 35
1. Bei der Punktwertung werden berücksichtigt:
a) Jeder Treffer, der vorschriftsmäßig landet, wird mit einem Hilfspunkt
bewertet. Ein Treffer gilt als vorschriftsmäßig, wenn er mit demjenigen
gepolsterten Teil des Handschuhes trifft, der bei ungeschützter Faust den
ersten Ansatzgliedern der vier Finger jeder Hand oder den Ansatz- oder
Endknöcheln dieser Fingerglieder entspricht. Treffer müssen gegen die vordere
Hälfte von Kopf oder Körper oberhalb der Gürtellinie unbehindert mit dem
Gewicht des Körpers oder der Schulter gelandet werden.
b) Eine saubere und erfolgreiche Verteidigungshandlung (erfolgreiches Ausweichen
oder Abwehr) mit Gegenstoß, durch die der Angriff des Gegners erfolglos wird, wird mit einem
Hilfspunkt bewertet. Wird bei der Verteidigungsaktion ein Gegentreffer (siehe
a) erzielt, werden zwei Hilfspunkte vergeben.
c) Jeder Nahkampf ist ohne Berücksichtigung der Einzeltreffer nach
seinem Gesamteindruck zu bewerten. Der hierbei bessere Kämpfer erhält je nach
dem Grad seiner Überlegenheit einen oder zwei Hilfspunkte. Um den besseren Nahkämpfer
nicht zu benachteiligen, hat der Ringrichter einen sich entwickelnden Nahkampf
nicht durch "break"-Kommandos zu behindern. Im Gegensatz zum Nahkampf
ist der Halbdistanzkampf nach den vorangegangenen Bestimmungen zu bewerten.
d) Für Technik, Verteidigung, sauberes Boxen und genaues Treffen sowie
bessere Taktik werden am Ende jeder Runde dem besseren, geschickteren Boxer ein
oder zwei Hilfspunkte zuerkannt.
e) Jede Verwarnung zählt für den Gegner des Verwarnten drei Hilfspunkte,
die beim computergesteuerten Punkten durch 2 Treffer ersetzt werden. Verwarnungen
des Ringrichters, die der Punktrichter ebenfalls anerkennt, sind mit einem
"W" in die Spalte des Verwarnten einzutragen. Betrachtet der
Punktrichter die durch den Ringrichter verwarnte Handlung nicht als regelwidrig,
so hat er dies durch ein "X" in der Spalte des Verwarnten zu
vermerken. Dem Gegner des Verwarnten werden dabei keine Hilfspunkte zuerkannt.
Regelverstöße, die der Ringrichter nicht ahndet, können jedoch vom
Punktrichter bestraft werden. In diesem Falle macht er ein "J" in die
Spalte des betreffenden Kämpfers. Die Ursache ist kurz in der Punkttabelle zu
begründen (Kopfstoß, Festhalten usw.).
2. Gewertet wird jede Runde mit 20 Wertungspunkten. Bruchteile von
Punkten können nicht gegeben werden. Drei Hilfspunkte ergeben einen
Wertungspunkt. Nach Beendigung der Runde werden die Hilfspunkte des
Unterlegenen von der Summe der Hilfspunkte des Besseren abgezogen. Für je drei
verbleibende Hilfspunkte wird dem schlechteren Kämpfer von 20 Wertungspunkten
(Höchstzahl) ein Verlustpunkt abgezogen. Zwei übriggebliebene Hilfspunkte
werden zu einem Wertungspunkt erhöht, ein übrigbleibender Hilfspunkt wird nicht
berücksichtigt. Jede Runde ist in sich abgeschlossen zu bewerten. Um
Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist bereits die erste und auch die zweite
Runde mit der gebotenen Sorgfalt und Strenge zu beurteilen. Der Sieg wird dem
Kämpfer zugesprochen, der am Schluss des Kampfes die höhere Zahl an
Wertungspunkten hat. Haben beide Kämpfer die gleiche Zahl von Wertungspunkten,
so lautet das Urteil "Unentschieden".
Bei Meisterschaften (Turnieren) – mit
Ausnahme der Bestimmungen des § 11 Ziff. 4 – sowie in internationalen
Kämpfen, soweit keine andere Abmachung erfolgt ist, muss ein Sieger ermittelt
werden. Bei Punktgleichheit am Schluss des Kampfes ist der Sieg dem Kämpfer zu
geben, der
a) die bessere Technik und Taktik oder
b) die bessere Verteidigung
gezeigt hat. Der Punktrichter hat in diesem Fall seine Entscheidung auf
der Punkttabelle einzutragen.
3. Die Verwendung von Punktuhren ist gestattet.
4. Der Einsatz eines Boxcomputers ist erlaubt. Dabei ist die Verwendung
der Software mit Rundenwertung ebenso gestattet wie mit Trefferwertung.
5. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird, müssen die
folgende Bedingungen zutreffen:
a) Bei der elektronischen Punktmaschine ergibt sich die
Punktentscheidung aus den korrekten Treffern und allen anderen Informationen,
die jeder Punktrichter in den Computer eingibt, indem er die jeweilige Knöpfe
drückt.
b) Auf der Grundlage der anerkannten Treffer und allen anderen
verzeichneten Informationen wird das Endergebnis automatisch ausgerechnet;
hierbei ist das zugrundeliegende Prinzip, dass nur solche Treffer für das
Endergebnis verzeichnet werden, die von der Mehrheit der Punktrichter
gleichzeitig eingegeben wurden.
c) Für eine Verwarnung werden beim elektronischen Punkten zwei Punkte
(zwei zählenden Treffern entsprechend) abgezogen.
d) Der Sieger nach Punkten muss auf der Grundlage der Gesamtzahl der
korrekten Treffer, die während der Wettkampfzeit gepunktet wurden, bestimmt
werden. Sie werden nicht in Hilfspunkte umgewandelt. Der Boxer, der die meisten
korrekten Treffer gelandet hat, muss
zum Sieger erklärt werden.
e) Neben dem kombinierten Endergebnis (Gesamtzahl aller Treffer, die
gleichzeitig von der Mehrzahl der Punktrichtern verzeichnet wurden) muss die
individuelle Punktwertung aller
Punktrichter behalten werden. Wenn am Ende des Kampfes beide Wettkämpfer
die gleiche Anzahl von Treffern in der kombinierten Punktwertung gelandet
haben, muss der Boxer zum Sieger erklärt werden, der in den individuellen
Punktwertungen der Mehrzahl der Punktrichter, die nach Streichung der höchsten
und der niedrigsten Punktwertung übrigbleiben, die meisten Treffer gelandet
hat. Falls diese beiden Werte auch gleich sind, müssen die Punktrichter die
Entscheidung gemäß Regel XVII, Paragraf 3.c) , herbeiführen, indem sie den
jeweiligen Knopf drücken.
6. Wenn eine elektronische Punktmaschine benutzt wird dürfen keine
Punktzettel geführt werden. Jegliche für die Entscheidung notwendige
Information wird vom Computer verzeichnet und am Ende des Kampfes automatisch
ausgedruckt.
7. Bei einem Defekt des Boxpointers oder Stromausfall für den Computer
ist die Bewertung sofort mit dem Punktzettel fortzusetzen. Das protokollarisch
festgehaltene Ergebnis der kombinierten Trefferwertung aus den abgeschlossenen
Runden muss bei der Ermittlung der Kampfbewertung berücksichtigt werden.
Wenn der Schaden behoben ist, kann der darauffolgende Kampf wieder mit
dem Boxpointer bewertet werden.
§ 36
Als Ausdruck sportlicher Auffassung beginnen die Kämpfer vor dem
Gongschlag zur ersten Runde und beenden nach der Verkündung des Urteils den
Kampf mit Handschlag.
§ 37
1. Auf das Kommando "break" des Ringrichters wird die
Kampfhandlung unterbrochen. Beide Kämpfer haben einen Schritt zurückzutreten
und dann den Kampf ohne ein weiteres Kommando wieder aufzunehmen.
2. Jede andere Kampfunterbrechung erfolgt durch das Kommando "stop'
des Ringrichters. Er ist zu solcher Unterbrechung berechtigt, um Ermahnungen
oder Verwarnungen wegen Regelverstoßes zu erteilen oder den Grad einer Verletzung
zu überprüfen (evtl. in Zusammenarbeit mit dem Ringarzt). Dies gilt auch, um
Schäden an der Kampfkleidung oder am Ring zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
3. Die Fortsetzung des Kampfes erfolgt auf das Ringrichterkommando
"box ".
4. Die Unterbrechung darf eine Minute nicht überschreiten.
5. Sofern sich eine Unterbrechung über eine Minute erstreckt, ergehen
folgende Entscheidungen:
a) Abbruch "ohne Entscheidung", wenn der Ring schadhaft wird.
b) Wiederholung des Kampfes bei Ringbeschädigung während der
Einzelmeisterschaften in der Junioren- und Männerklasse. Bei der Jugendklasse entscheidet
die Punktwertung, sofern eine Runde geboxt ist.
c) Disqualifikation des Kämpfers bei schadhafter Kampfkleidung oder
Nichtaufnahme des Kampfes nach unverschuldetem Verlassen des Boxrings.
d) RSC-Verletzung, sofern der amtierende Ringarzt nicht innerhalb einer
Minute seine Entscheidung trifft.
6. In zwingenden Fällen kann die Unterbrechung bis zu zwei Minuten
verlängert werden, sofern das Oberste Schiedsgericht (OS) dem Antrag des Ringrichters
mündlich zustimmt.
7. Will ein Kämpfer während eines Kampfes einen ihn behindernden
Kleiderschaden bzw. Verlust des Zahnschutzes dem Ringrichter anzeigen, so geht
er auf ein Knie nieder und meldet durch Heben eines Armes den Vorfall. Der Ringrichter
hat darauf zu achten, dass es sich um einen sachgemäßen Hinweis handelt.
§ 38
1. Als "Zu Boden" gilt
ein Kämpfer, wenn er durch Schlagwirkung
a) den Ringboden mit einem anderen Körperteil als den Füßen berührt,
b) kampf- oder verteidigungsunfähig in den Seilen hängt,
c) sich außerhalb oder teilweise außerhalb der Ringseilbegrenzung
befindet,
d) stehend kampf- oder verteidigungsunfähig ist.
2. Ist ein Boxer "zu Boden", beginnt der Ringrichter zu zählen.
Sein Gegner hat sich in eine neutrale Ecke zu begeben. Geschieht dies nicht und
leistet der Betreffende auch der angedeuteten Aufforderung des Ringrichters
nicht Folge, kann dieser das Zählen solange einstellen, bis der Boxer seine
Anordnung befolgt hat.
3. Das Anzählen erfolgt im Sekundenrhythmus mit den Zahlen "1" bis "10". Der Ringrichter ist verpflichtet, mindestens bis "8" oder aber auch bis "9" zu zählen und muss dann bei Kampffähigkeit die Begegnung fortführen lassen. Stellt er fest, dass der Athlet noch nicht fähig ist, den Kampf fortzusetzen, zählt er bis "10" und beendet somit den Kampf .
4. Gibt ein Ringrichter nach der Zahl "8" den Kampf durch das
Kommando "box" wieder frei und geht alsdann ein Kämpfer erneut
"zu Boden", ohne einen Schlag erhalten zu haben, hat der Ringrichter
das Zählen fortzusetzen, wobei er mit "9" beginnt.
5. Wenn ein Kämpfer in einer Runde dreimal oder im gesamten Kampfverlauf
viermal bei "zu Boden" angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf
abzubrechen. Bei den Schüler-, Jugend-, Kadetten und der Juniorenklasse gilt,
dass der Kampf abgebrochen wird, wenn im gesamten Kampfverlauf dreimal bei
"zu Boden" angezählt wird. Der Punktrichter hat jeden Niederschlag
mit dem Vermerk KD (knock down) in der Punkttabellenrubrik des niedergeschlagenen
Kämpfers festzuhalten. Erfolgt der Niederschlag durch einen Kopftreffer, ist
dem Vermerk KD ein h (head) hinzuzufügen (KDh).
6. Trifft für beide Kämpfer der Begriff "zu Boden" zu, wird
entsprechend den Regeln gezählt, und zwar so lange, wie sich ein Boxer "zu
Boden" befindet. Werden beide
Boxer ausgezählt (Doppel-KO), wird derjenige Kämpfer zum Sieger erklärt, der
punktmäßig im Vorteil ist.
7. Der "Gong" darf als Zeichen zur Beendigung einer Runde
nicht geschlagen werden, wenn ein Boxer angezählt wird. Ausgenommen davon ist
das Zeichen zur Kampfbeendigung eines Finalkampfes der Deutschen Einzelmeisterschaften
oder eines Turnierwettbewerbes .
8. Die Ruhepausen dürfen durch das Zählen nicht verkürzt werden.
§ 39
1. Wer die Anordnungen des Ringrichters nicht befolgt, gegen die Kampfregeln
verstößt, unsportlich kämpft oder verbotene Handlungen begeht, kann nach
sorgfältigem Ermessen des Ringrichters ermahnt, verwarnt oder auch ohne vorherige
Verwarnung disqualifiziert werden.
Verboten sind:
a) Jeder Angriff unterhalb der Gürtellinie, jede Umklammerung,
Beinstellen, Treten und Stoßen mit Fuß oder Knie;
b) Stoßen oder Schlagen mit Kopf, Schulter, Unterarm, Ellbogen, Würgen
des Gegners, Drücken mit Arm oder Ellbogen, Zurückdrücken des Kopfes über die
Seile;
c) Jeder Schlag mit offenem Handschuh, innerer Handfläche, Handgelenk,
Handkante und Rückhandschläge;
d) Jeder Schlag, der auf dem Rücken des Gegners landet, insbesondere Schläge auf den Hinterkopf, Genickschläge und Schläge in die Nierenpartie;
e) Zurechtstellen des Gegners für eine Schlagfolge;
f) Festhalten am Seil zum Angriff oder Verteidigung oder Ausnutzung der
Seile zum Angriff;
g) Ringen und Schleudern in der Umklammerung sowie das Aufstützen auf
den Gegner;
h) Angreifen des "zu Boden" gegangenen Gegners;
i) Festhalten oder Einklemmen des gegnerischen Kopfes oder Armes,
Durchstecken der Arme unter die des Gegners;
j) Halten und gleichzeitiges Schlagen oder Hineinreißen in den Schlag;
k) Niederdrücken des Gegners und Abducken unterhalb der gegnerischen
Gürtellinie;
l) vollständig passive Abwehr in Doppeldeckung
oder Zubodengehen, ohne einen Schlag erhalten zu haben;
m) Sprechen während des Kampfes;
n) alle Schläge nach den
Kommandoworten "break" oder "stop" durch den Ringrichter;
o) Abstoßen des Gegners nach dem "break"-Kommando des
Ringrichters;
p) Gebrauch von Kaugummi usw. während des Kampfes;
q) absichtliches Herbeiführen eines verbotenen Schlages (Nieren-, Genick-
und Tiefschlag usw.) durch Hineindrehen oder Abwärtsschlagen des gegnerischen
Schlages;
r) schlechte Handschuhverschnürung oder deren Lockerung;
s) das Zuwenden der vorderen Hälfte von Kopf und Körper zum eigenen
Eckpolster während der Rundenpausen;
t) Bedrohung oder aggressives Verhalten;
u) Handschlag während des Kampfes;
v)
Vortäuschen einer Kampfunfähigkeit;
w) Nichtaufnahme eines Kampfes bei Zubodengehen ohne Schlagwirkung;
x)
Ausspucken des Mundschutzes (s. § 21 Ziff. 4).
2. Hat ein Kämpfer einen verbotenen Wirkungstreffer durch Verschulden
seines Gegners erhalten, hat der Ringrichter den Kampf sofort zu unterbrechen
und während des Zählens die Kampffähigkeit festzustellen.
a) Hat der Ringrichter den verbotenen Treffer gesehen und zählt den
getroffenen Kämpfer aus, muss er den Gegner disqualifizieren. Kann der
getroffene Kämpfer den Kampf fortsetzen, muss der Ringrichter seinen Gegner
verwarnen. Der Punktrichter ist verpflichtet, diese Entscheidung anzuerkennen.
Die Verwarnungspflicht (J) gilt auch für den Punktrichter (PR), sofern der
Ringrichter (RR) von einer Verwarnung absieht, aber der Punktrichter deutlich
den Regelverstoß feststellen kann.
b) Geht ein Boxer auf einen Wirkungstreffer "zu Boden" und wird
ausgezählt, ohne dass der Ringrichter den Schlag genau beobachten konnte, muss
dieser bei Vermutung einer Unkorrektheit die Punktrichter nach einem
Regelverstoß befragen. Die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss
der Punktrichter. Kann ein solcher nicht ermittelt werden, wird auf alle Fälle
der Kämpfer zum Sieger erklärt, der den Schlag ausgeführt hat. Kommt es zu
einem verbotenen Treffer aufgrund einer groben Fahrlässigkeit durch den Getroffenen,
hat der Ringrichter bei einem so herbeigeführten Kampfende den kampfunfähigen
Boxer zu disqualifizieren.
§ 39a
1. Die sich aus den Rahmen-Richtlinien des DSB zur Bekämpfung des
Dopings ergebenen Pflichten treffen sowohl die Kämpfer, die Trainer, die Ärzte
und alle sonstigen Betreuer des Sportlers.
2. Doping ist nachgewiesen durch die Feststellung verbotener Substanzen
in Urin oder Blut des Kämpfers oder bei Verweigerung, bei Vereitelung oder
sonstiger Manipulation einer Dopingkontrolle innerhalb oder außerhalb des
Wettkampfes.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen zieht die Disqualifikation des
Kämpfers nach sich.
4. Gemäß § 3 Ziff. 1 c) der Rechtsordnung wird der Kämpfer bei einem
Dopingverstoß
a) im ersten Falle mit Wettkampfsperre bis zu 12 Monaten,
b) im ersten Rückfall mit Wettkampfsperre von einem Jahr bis zu zwei
Jahren und 6 Monaten,
c) im zweiten Rückfall mit Wettkampfsperre zwischen zweieinhalb Jahren
und Lebenszeit belegt.
Gegen Betreuer ist gemäß § 3 Ziff. 1 Abs. d) der Rechtsordnung auf
entsprechende Amtssperre zu erkennen.
5. Die Anerkennung darüber hinausgehender Sanktionen, die ein
zuständiger internationaler Verband aus demselben Anlass gegen den Athleten
verhängt, ist zulässig. Unberührt bleiben darüber hinaus Vereinsstrafen, die
der Verein, dessen unmittelbares Mitglied der Kämpfer ist, im Rahmen seiner
Vereinsstrafgewalt gegen ihn aus demselben Anlass beschließt.
6. In Dopingsachen ist das Sportgericht in erster Instanz und das
Verbandsgericht im Berufungsverfahren entsprechend der Rechtsordnung zuständig.
§ 40
1. Wenn ein Kämpfer ausgezählt ist, muss er vom Ringarzt untersucht
werden. Dieser hat über weitere ärztliche Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die
ärztliche Betreuung hat den Zweck, Schädigungsfolgen abzuwenden und nicht die
Kampffähigkeit nachzuweisen.
2. Alle Kämpfer, die bei "zu Boden" ausgezählt werden,
unterliegen automatisch der Schutzsperre, gleichgültig, ob die Kampfunfähigkeit
durch reguläre Treffer oder durch Regelwidrigkeiten entstanden ist.
3. Eine Schutzsperre erfolgt auch für einen Kämpfer nach einer
Abbruchniederlage infolge sportlicher Überlegenheit des Gegners (RSC), sofern
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) die ärztliche Entscheidung macht eine solche notwendig;
b) wenn ein Kämpfer dreimal hintereinander durch RSC unterliegt;
c) bei Abbruch (RSC) in den Schüler-, Jugend- Kadetten- und Juniorenklassen, bedingt durch dreimaliges "Zubodengehen",
4. Eine Schutzsperre wird einem Athleten auferlegt, der bei einem
Turnierwettbewerb, der an aufeinanderfolgenden Tagen abgewickelt wird, mehr als
3 Kämpfe bestreitet.
5. In Sonderfällen kann auf der Basis einer ärztlichen Entscheidung
ebenfalls einem Kämpfer eine Schutzsperre auferlegt werden, wobei die Frist der
Schutzsperre gleichzeitig festgelegt werden kann.
6. Bei einer durch Körpertreffer erfolgten KO-Niederlage eines Kämpfers
kann der Ringarzt entscheiden, ob eine nach obigen Bestimmungen vorgesehene
Schutzsperre entfallen kann. Diese ärztliche Entscheidung hat in schriftlicher
Form auf der KO-Meldung zu erfolgen und ist an den zuständigen Offiziellen
einzusenden.
7. Die Zeitdauer der Schutzsperre wird wie folgt festgelegt:
a) Bei
Anordnung einer Schutzsperre nach KO- und RSC-Niederlagen (gem. § 40 Ziff. 2
und Ziff. 3 a) – c) vier Wochen;
b) Bei zwei Niederlagen (wie unter a) aufgeführt) innerhalb von drei
Monaten eine Schutzsperre von einem Vierteljahr;
c) ein Kämpfer, der drei aufeinanderfolgende Niederlagen (wie unter a) zu
verzeichnen hat, erhält eine Schutzsperre von einem Jahr;
d) alle obengenannten Schutzsperren beginnen am Tag nach einer solchen
Niederlage
e) ein Kämpfer darf erst nach einer Regenerationspause von 14 Tagen
wieder bei einem Turnierwettbewerb, wie in Ziffer 4 beschrieben, an den Start
gehen.
8. Während der Schutzsperre ist eine rein boxsportliche Betätigung
(Sparring u.ä.) nicht gestattet.
9. Schutzsperren im Sinne dieser Bestimmung werden im Startausweis und im
Protokoll vermerkt. Der Startausweis ist einzuziehen. Er wird zusammen mit
einer offiziellen KO-Meldung (DBV-Formulare sind zu verwenden) an den zuständigen
LV-Offiziellen übersandt.
10. Der Startausweis eines Kämpfers ist nach Ablauf der Schutzsperre
wieder anzufordern. Beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung, die die
Kampftauglichkeit nachweist.
11. Alle im Amateurboxsportbereich tätigen Offiziellen sind verpflichtet,
jene Kämpfer der zuständigen LV-Stelle zu melden, die
a) infolge körperlicher Mängel,
b) wegen überstandener schwerer Erkrankung bzw. Unfällen aller Art
nicht geeignet erscheinen, den Boxsport auszuüben. Aufgrund dieser
Meldung ist der LV verpflichtet, die erforderlichen Schritte (evtl. ärztliche
oder fachärztliche Untersuchung) einzuleiten.
12. Ein Kämpfer darf nur bei Meisterschaften und Turnieren mehr als
einmal am selben Tag starten. Boxer der Schüler-, Jugend- und
Kadettenklassen dürfen am selben Tag nur einen Kampf bestreiten.
13. Die Zahl der Kämpfe, die ein Athlet der Schüler-, Jugend- und Kadettenklassen
sowie der Juniorenklasse in einem Jahr bestreiten darf, ist begrenzt. Die
Pause zwischen den einzelnen Kämpfen der Kadetten, Jugend und Schüler muss
mindestens fünf Tage betragen, die der Junioren mindestens vier Tage.
Es gelten dafür folgende Bestimmungen:
a) Boxer der Altersklasse Schüler und Jugend dürfen innerhalb eines
Jahres höchstens 20 Kämpfe austragen;
b) Boxer der Altersklasse Kadetten dürfen innerhalb eines Jahres höchstens 25 Kämpfe austragen;
c) Junioren dürfen höchstens 35 Kämpfe innerhalb eines Jahres austragen.
14. Bei Einzelmeisterschaften und Turnieren des DBV der Schüler-, Jugend-
und Kadettenklassen und der Juniorenklasse darf innerhalb von 5 Tagen mehr als
ein Kampf ausgetragen werden. Diese Regelung gilt auch für Kämpfer der Schüler-,
Jugend- und Kadettenklassen und Juniorenklasse, die an Kämpfen bei LV-Turnieren
und an Vergleichskämpfen von Verbands- und Nationalmannschaften teilnehmen.
15. Bei Kämpfen der Altersklassen Kadetten-, Jugend- und Schüler wird beim
Auszählen eines Gegners zur Ermittlung des Siegers die Punktwertung
herangezogen, wobei die Runde, in der der "Ko" erfolgte, ausgewertet
werden muss. Dies gilt nicht bei Meisterschaften.
16. Mit Ausnahme der Augenbrauenpartien ist das Einfetten des Gesichts
verboten. Dies gilt auch für Oberkörper und Arme.
17. Der Genuss von Alkohol unmittelbar vor den Kämpfen ist nicht
gestattet.
18. Jeder Verein ist verpflichtet, seinen Übungsbetrieb durch einen
lizenzierten Übungsleiter durchführen zu lassen. Maßgebend sind die
Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Sportbundes.
19. Bevor einem Kämpfer, einer Kämpferin, das Startrecht erteilt wird,
muss vom zuständigen Landesverband jährlich zur Überprüfung der Einhaltung der
Schutzbestimmungen ein Kontrollvermerk in den gültigen Startunterlagen vorgenommen
werden. Dieser Eintrag sollte in der Regel bis zum 01.02. des laufenden Jahres
vorgenommen werden.
20. Bei Verstößen gegen die Schutzbestimmungen innerhalb des Bereiches eines
LV ist der betreffende LV verpflichtet, nach Bekanntwerden derartiger Vorfälle,
dies von seinen Rechtsorganen untersuchen und ahnden zu lassen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann der DBV ein Verfahren einleiten.
21. Kämpfer und Kämpferinnen, die auch Kickboxen oder artverwandte
Kampfsportarten betreiben, haben bei Eintritt in den boxsporttreibenden Verein
eine ehrenwörtliche Erklärung abzugeben, dass sie einen beim Kickboxen oder
artverwandter Kampfsportart erlittenen KO unaufgefordert dem Delegierten und
dem verantwortlichen Mannschaftsleiter mitteilen.
§ 41
1. Die sachlichen Entscheidungen des Kampfgerichtes sind unanfechtbar.
2. Proteste gegen die Urteile des Kampfgerichts können nur damit
begründet werden, die Wettkampfbestimmungen seien nicht richtig angewendet worden
oder den Urteilen lägen
Formfehler zugrunde.
3. Einsprüche über Regelverstöße bzw. der nicht sachgemäßen Handhabung
der Wettkampfbestimmungen oder anderer Statuten müssen rechtzeitig an die
zuständige Instanz eingereicht werden.
Unter rechtzeitig werden folgende Fristen angesetzt:
a) Für Vorkommnisse allgemeiner Art (z.B. Widerspruch gegen eine
Startberechtigung) spätestens drei Tage nach Bekanntwerden;
b) für Vorkommnisse vor einer Veranstaltung bis spätestens 15 Minuten
vor Beginn derselben;
c) gegen Vorkommnisse während einer Veranstaltung, worunter auch
Einsprüche gegen Urteile des Kampfgerichts zu verstehen sind, bis spätestens 15
Minuten nach Bekanntwerden (z.B. Urteilsverkündung).
4. Ein Einspruch hat grundsätzlich schriftlich mit Angabe des Grundes
unter gleichzeitiger Zahlung der hierfür festgesetzten Protestgebühr zu
erfolgen. Er ist während der Veranstaltung dem zuständigen Delegierten zu
übergeben, sonst an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes einzureichen.
Zur Einhaltung der vorgegebenen Frist für das Einlegen eines Protestes zählt
auch der Zeitpunkt der Zahlung der Protestgebühr; denn ohne Hinterlegung der
Protestgebühr wird ein Einspruch nicht angenommen.
5. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird dem Antragsteller die Gebühr
zurückgezahlt, andernfalls verfällt diese zugunsten des Verbandes, der die
Veranstaltung überwacht oder der die zuständige Spruchinstanz stellt.
6. Die Entscheidungen aufgrund eines Protestes werden durch die in diesen
Bestimmungen (§ 29 Ziff. 4) genannten Organe getroffen, sofern ein Statut oder
zuständige Rechtsordnungen keine anderen Instanzen hierfür vorsehen.
7. Proteste von Seiten eines Athleten oder dessen Sekundanten während
eines Kampfes sind nicht zulässig. Während der Rundenpausen dürfen von dieser
Seite jedoch sachliche Hinweise erfolgen. Die Anhörung derselben darf vom Ringrichter
oder Delegierten nicht verweigert werden.
§ 42
Ergeben sich zweifelhafte Fälle, die nicht in den Wettkampfbestimmungen
geregelt sind, sollen diese Bestimmungen sinngemäß angewendet oder ausgelegt
werden. Andernfalls soll eine Entscheidung nach freiem Ermessen und in sportlicher
Fairness getroffen werden. Bei der Entscheidung soll nicht nach dem Buchstaben
der Vorschrift, sondern nach sportlichem Empfinden geurteilt werden. Ergeben
sich Auslegungsschwierigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Kampf
oder während eines Kampfes, wird die Entscheidung durch den Delegierten
getroffen.
§ 43
Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen (WB) werden nach der
Rechtsordnung (RO) unter Berücksichtigung des Strafkatalogs bestraft.
zu den DBV-Wettkampfbestimmungen für Frauenboxen
Für das Frauenboxen sind die
Satzung und Ordnungen sowie
die Wettkampfbestimmungen des
DBV rechtsverbindlich einschließlich
den Zusätzen und Ergänzungen in
den folgenden Paragrafen:
§ 5 Deutsche
Einzelmeisterschaften
§ 21 Wettkampfkleidung-Handschuhe-Bandagen
- Mundschutz - Kopfschutz
§ 22 Ärztliche Untersuchung und Betreuung
§ 23 Gewichtsklassen
§ 24 Gewichtskontrolle
§ 38 "Zu Boden"
§ 40 Schutzbestimmungen
Nachstehend die Änderungen bzw. Ergänzungen für Frauenboxen der
vorstehenden "WB-Paragrafen":
§ 5
Die Austragung der Deutschen Einzelmeisterschaften erfolgt gemäß der
Ausschreibung des Deutschen Boxsport-Verbandes.
§ 21
Frauen können einen passenden Brustschutz tragen. Ein BH ohne feste
Stützteile kann zusätzlich getragen
werden. Das Tragen eines Tiefschutzes ist freigestellt.
§ 22
Bei Veranstaltungen, bei denen Frauen und Männer boxen, sind das Wiegen
und die ärztliche Untersuchung getrennt vorzunehmen.
Beim Eintritt in einen Verein, der nach der Satzung und den Ordnungen
des DBV rechtsverbindlich geführt wird, hat die Boxerin eine ehrenwörtliche
Erklärung zu unterschreiben, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass ihr bei
einer Schwangerschaft Wettkämpfe und wettkampfnahes Training untersagt sind.
Bei Minderjährigen muss diese Erklärung zusätzlich von einem gesetzlichen
Vertreter unterschrieben werden.
§ 23
1. Die 16 Gewichtsklassen für
Juniorinnen und Frauen:
Papiergewicht............................ bis 42 kg
Papiergewicht............................ bis 44 kg
Papiergewicht............................ bis 46 kg
Halbfliegengewicht.................... bis 48 kg
Fliegengewicht
.......................... bis 50 kg
Bantamgewicht.......................... bis 52 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht...................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht ...................... bis
66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 70 kg
Halbschwergewicht.................... bis 75 kg
Schwergewicht.......................... bis 80 kg
Superschwergewicht................. bis 86 kg
Superschwerplus....................... üb. 86 kg
2. Die 15 Gewichtsklassen für
Kämpferinnen der Altersklasse Kadetten:
Papiergewicht............................ bis 38 kg
Papiergewicht............................ bis 40 kg
Papiergewicht............................ bis 42 kg
Halbfliegengewicht..................... bis 45 kg
Fliegengewicht
.......................... bis 48 kg
Bantamgewicht.......................... bis 51 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht...................... bis 60 kg
Weltergewicht............................ bis 63 kg
Halbmittelgewicht ...................... bis
66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 69 kg
Halbschwergewicht.................... bis 73 kg
Schwergewicht........................... bis 77 kg
Superschwergewicht.................. üb. 77 kg
3. Die 20 Gewichtsklassen für
Kämpferinnen der Altersklasse Schüler und Jugend:
Papiergewicht............................. bis 28 kg
Papiergewicht............................. bis 30 kg
Papiergewicht............................. bis 32 kg
Papiergewicht............................. bis 34 kg
Papiergewicht............................. bis 36 kg
Papiergewicht............................. bis 38 kg
Papiergewicht............................. bis 40 kg
Papiergewicht............................. bis 42 kg
Halbfliegengewicht..................... bis 45 kg
Fliegengewicht
.......................... bis 48 kg
Bantamgewicht.......................... bis 51 kg
Federgewicht............................. bis 54 kg
Leichtgewicht............................. bis 57 kg
Halbweltergewicht...................... bis 60 kg
Weltergewicht............................. bis 63 kg
Halbmittelgewicht ...................... bis
66 kg
Mittelgewicht.............................. bis 69 kg
Halbschwergewicht.................... bis 73 kg
Schwergewicht........................... bis 77 kg
Superschwergewicht.................. üb. 77 kg
§ 24
Boxerinnen dürfen sich in Trikot und Hose wiegen lassen. Um das
tatsächliche Körpergewicht zu ermitteln, werden dann bei jeder Teilnehmerin
beim Wiegen für die Kampfkleidung 200 g vom festgestellten Gewicht abgezogen.
§ 38
Wenn eine Boxerin in einer Runde zweimal oder im gesamten Kampfverlauf
dreimal angezählt wird, hat der Ringrichter den Kampf abzubrechen.
§ 40
Kämpfe zwischen weiblichen und männlichen Boxern sind nicht zulässig.
zu den Wettkampfbestimmungen
Um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden:
muss ein Wettkämpfer die Regeln des IOC und auch die Regeln seines
internationalen Fachverbandes, wie sie vom IOC angenommen wurden, beachten und
einhalten, selbst wenn die Regeln des Verbandes strenger als die des IOC sind;
darf ein Wettkämpfer keinerlei finanzielle Zuwendungen oder materiellen
Nutzen aus seiner sportlichen Teilnahme erhalten haben, soweit sie nicht in den
Ausführungsbestimmungen zu dieser Regel zugelassen sind.
A) Jeder internationale Verband ist verantwortlich für den Wortlaut der
Zulassungsregel für seine eigene Sportart, der vom Exekutivkomitee im Namen des
IOC genehmigt werden muss.
B) Die Beachtung der Regel 26 und der Zulassungsregeln der
internationalen Verbände fällt in den Verantwortungsbereich der betreffenden
internationalen Verbände des NOK. Die Zulassungskommission des IOC wird die
Anwendung dieser Richtlinien gewährleisten.
C) Alle Verstöße gegen Regel 26 des IOC und gegen die
Zulassungsbestimmungen der internationalen Verbände sind von dem entsprechenden
internationalen Verband oder NOK der Zulassungskommission des IOC mitzuteilen.
Entsprechend Regel 23 und ihrer Ausführungsbestimmungen kann der beschuldigte
Wettkämpfer eine Anhörung vor dem Exekutivkomitee verlangen, dessen Entscheidung
endgültig ist.
Richtlinien für die
Zulassungsregeln der internationalen Verbände
A) Die folgenden Bestimmungen beruhen auf dem Prinzip, dass die
Gesundheit eines Sportlers nicht leiden und dass er keinen sozialen oder
materiellen Nachteil durch seine Vorbereitung auf und die Teilnahme an den
Olympischen Spielen und internationalen Sportwettkämpfen erleiden darf. In
Übereinstimmung mit Regel 26 werden das IOC, die internationalen Verbände und
die NOK und die nationalen Verbände die Verantwortung für den Schutz und die Unterstützung
der Sportler übernehmen.
B) Alle Wettkämpfer, Männer oder Frauen, die die Kriterien von Regel 26
erfüllen, dürfen an den Olympischen Spielen teilnehmen, außer solchen, die
1. als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner Sportart eingetragen
waren,
2. einen Vertrag als Berufssportler oder -trainer in irgendeiner
Sportart, bevor die Olympischen Spiele offiziell beendet sind, unterschrieben
haben,
3. ohne Wissen ihres internationalen oder nationalen Verbandes oder
ihres NOK materielle Vorteile für ihre Vorbereitung auf oder Teilnahme an
Sportwettkämpfen angenommen haben,
4. gestattet haben, dass ihre Person, ihr Name, ihr Bild oder ihre
sportlichen Leistungen für Reklamezwecke benutzt wurden, außer wenn ihr NOK,
ihr internationaler oder nationaler Verband einen Förderer- oder
Ausrüstungsvertrag geschlossen haben. Alle Zahlungen dürfen nur an das NOK, den
internationalen oder nationalen Verband geleistet werden und nicht an den
Sportler.
5. Werbematerial an sich oder ihrer Kleidung bei Olympischen Spielen oder
Spielen unter der Schirmherrschaft des IOC getragen haben, ausgenommen
Warenzeichen auf technischen Ausrüstungsgegenständen oder Kleidungsstücken entsprechend
der Vereinbarung zwischen IOC und internationalen Verbänden.
6. bei der Ausübung des Sports nach Meinung des IOC dem Geist des
Fairplay klar zuwidergehandelt haben, besonders durch den Gebrauch von Dopingmitteln
oder die Anwendung von Gewalt.
In Anlehnung an die lOC-Richtlinien wird in den neuen AlBA-Ausführungsbestimmungen
in Übereinstimmung mit der lOC-Regel 26 und anderen lOC-Richtlinien folgendes
festgelegt
1. Zulassung für Olympische Spiele und
internationale AlBA-Wettbewerbe
a) Ein Boxer ist für Olympische Spiele zugelassen, wenn er Mitglied
eines Nationalverbandes ist, der der AIBA angehört und er trainiert und
entsprechend den Regeln seines Nationalverbandes und der AIBA an Wettkämpfen
teilnimmt. Solch ein Boxer ist auch uneingeschränkt für jeden internationalen
AlBA-Wettbewerb zugelassen.
b) Boxer, die an Olympischen Spielen teilnehmen, können materielle und
finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Hilfe erfolgt direkt durch die AIBA,
durch den Nationalverband, seiner Ligen bzw. Vereine, deren Nationalen
Olympischen Komitees und von staatlichen Stellen, wenn diesbezüglich der
nationale Sportverband zugestimmt hat.
Solche Unterstützungen können beinhalten:
* finanzielle Hilfe für schulische oder berufliche Weiterbildung;
*Erstattung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
*Transportkosten;
*Taschengeld in Übereinstimmung mit den AlBA-Regeln oder wie vom
Nationalverband festgelegt;
*Auslagenerstattung für medizinische und physiotherapeutische Betreuung
* Erstattung von Lohnausfall.
Diese Hilfe kann erlangt werden durch offene Wettbewerbe gemäß den
AlBA-Regeln oder durch direkte Genehmigung durch die AIBA oder deren Nationalverbände.
2. Definition
a) Ein Boxer kann nicht die Position eines hauptamtlichen Boxtrainers
ausfüllen.
b) Ein Boxer kann erlauben, dass sein Name, seine Wettkampfergebnisse
und seine Person für Reklamezwecke benutzt werden, allerdings nur, wenn dies
von der AIBA oder seinem Nationalverband genehmigt wurde.
c) Ein Boxer darf sich nicht weigern, fotografiert zu werden durch
offizielle IOC-, AIBA- oder Fotografen seines Nationalverbandes, wenn diese
Aufnahme in Filmen, im Fernsehen oder anderen Sportveröffentlichungen gezeigt
werden, damit Einnahmen durch Sportsponsorenschaften für diese offiziellen
Organisationen erzielt werden.
d) Ein Boxer kann auf seiner Kleidung oder Sportausrüstung nur
Markennamen oder Markenzeichen tragen, wenn dies speziell durch seinen
Nationalverband, die AIBA oder das IOC geregelt ist.
***********************************************************
Veranstaltung oder Start ohne 50–250 € und/oder
Genehmigung für Vereine Sperre bis 1 Monat
Im Wiederholungsfall Erhöhung bis 500 € und/oder
Sperre bis zu 6 Monaten
Start ohne Genehmigung für Kämpfer 25–100 €
Wiederholungsfall bis 150 €
Einsatz ohne Genehmigung für Kampfrichter 25–100 €
im Wiederholungsfall bis 200 €
Fehlende Startausweise 10 €
Im Wiederholungsfall zusätzlich
15 €
Mißbrauch ehrenwörtlicher Erklärungen
und falsche Angaben mindestens 50 €
im Wiederholungsfall 75–250 € + Sperre
von 3 Monaten – 1 Jahr
Nichtantreten eines gewogenen und 50–300 €
für kampftauglich befundenen Kämpfers + Sperre von
bis zu 6 Monaten
Verstöße gegen Altersklassen-
Regelung (§ 15) 125–500 €
im Wiederholungsfall 1 Jahr Sperre
Start eines Kämpfers unter falschem Namen
für Kämpfer und Verantwortliche 50–500 €
im Wiederholungsfall mindest. 6 Monate Sperre
Verstöße gegen § 27 durch Sekundanten
oder Helfer – 1. Mal Sperre für die Veranstaltung
innerhalb eines Turniers durch den Delegierten
2. Mal Sperre für das ganze Turnier
innerhalb 6 Monate 3. Mal 50–250 €
im Wiederholungsfall bis zu zusätzl. 12 Monaten Sperre
Doping – für Helfer – Anstifter – oder
Beihilfe Leistende bis zu lebenslanger Sperre
Tätlicher Angriff auf den Ringrichter Sperre von 1 Jahr
bis lebenslänglich
Verstöße gegen § 18 WB 250–500 € oder/und
bis zu 1 Jahr Sperre
Beleidigungen, Bedrohungen oder
Tätlichkeiten gegen Athleten, 50–250 € und
Kampfrichter oder Zuschauer 1–12 Monate Sperre
Manipulation im Startausweis 150–500 € und/oder
6-12 Monate Sperre
im Wiederholungsfall 250–500 € und/oder
6–12 Monate Sperre
Überschreitung d. höchstzulässigen 150–500 € und/oder
Kampfzahl innerhalb 1 Jahres 6 Monate Sperre
für den Verantwortlichen Verweis bis zu 50 €
für den Kämpfer Verweis bis zu 50 €
in schweren Fällen zusätzlich Sperre bis zu 6 Monaten
Verletzung Verkehrssicherungspflicht 100–1000 €
und/oder Sperre bis zu 6 Monaten
Soweit
in diesem Strafkatalog Verstöße und unsportliches
Verhalten
nicht erfaßt sind, gelten die Disziplinarrechts-
grundlagen
der Rechtsordnung.
Richtlinien
zur Bekämpfung des Dopings
Die
Bestimmungen und aktuellen Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings können der
Homepage der NADA (National Anti-Doping Association)
entnommen
werden.
Alle
Athleten / Athletinnen haben die nachfolgende Bescheinigung zu unterzeichnen:
B e s c
h e i n i g u n g ,
v o
m A t h l e t e n / v
o n d e r A t h l e t i n z
u u n t e r z e i c h n e n :
Der Deutsche Boxsport-Verband
e.V. hat mich am ........................ durch Übergabe folgender Unterlagen
über die gültigen Doping-Bestimmungen informiert:
-
Satzungsbestimmungen,
-
Wettkampfbestimmungen.
Von den enthaltenen Bestimmungen,
insbesondere
- von den nach Dopingverstößen
auszusprechenden Zulassungssperren,
- von meinen Verpflichtungen, die
sich aus der Wettkampf-/Sportordnung sowie
- von meinen Mitwirkungs- und
Unterstützungspflichten nach dem Doping-Kontroll-System
habe ich Kenntnis genommen und
bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich diese Regelungen anerkenne und die
Durchführung der Kontrollen bei Wettbewerben und außerhalb des Wettkampfes unterstützen
werde.
Die NADA steht als Anlaufstelle
für Athleten, Trainer und Betreuer zur Verfügung, um Sorgen und Probleme in
Dopingfragen äußern zu können.
_________________ ______________________________
Unterschrift Athlet/in bei Minderjährigen
Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter
INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung 1
§ 1 Allgemeines 1
§ 2 Art der Veranstaltungen 1
§ 3 Start- und
Veranstaltungsgenehmigungen 1
§ 4 Meisterschaften
und Turniere 2
§ 5 Deutsche
Einzelmeisterschaften 2
§ 6 Georg-Dietrich-Gedächtnis-Pokal
3
§ 7 Pokal für den
erfolgreichsten Landesverband bei Deutschen Junioren- und Jugendmeister-
schaften 3
§ 8 Mannschaftsmeisterschaften
3
§ 9 Internationale
Deutsche Meisterschaften 3
§ 10 Länderkämpfe 3
§ 11 Mannschaftswertung 3
§ 12 Teilnahme an
Wettkämpfen 4
§ 13 Vereinswechsel 4
§ 14 Ausländer und
Staatenlose 5
§ 15 Altersklassen 5
§ 16 Leistungsklassen 6
§ 17 Amateureigenschaft 6
§ 18 Kämpferziehung 7
§ 19 Scheinname und
Werbung 7
§ 20 Der Ring 7
§ 21 Kampfbekleidung
– Handschuhe – Bandagen – Mundschutz – Kopfschutz 7
§ 22 Ärztliche Untersuchung
und Betreuung 8
§ 23 Gewichtsklassen 9
§ 24 Gewichtskontrolle 10
§ 25 Auslosung 10
§ 26 Kampfrunden 11
§ 27 Sekundanten 11
§ 28 Kampfgericht 11
§ 29 Schiedsgericht
und Delegierter 12
§ 30 Ringrichter/in 12
§ 31 Punktrichter/in 13
§ 32 Zeitnehmer 13
§ 33 Protokollführer
und Ringsprecher 13
§ 34 Entscheidungen 14
§ 35 Punktwertungen 15
§ 36 Handschlag im
Ring 16
§ 37 Unterbrechung
des Kampfes 16
§ 38 „Zu Boden“ 16
§ 39 Verbotene
Handlungen und unsportliches Benehmen 17
§ 39a Dopingverstöße 18
§ 40 Schutzbestimmungen 18
§ 41 Proteste 19
§ 42 Zweifelhafte
Fälle 20
§ 43 Verstöße gegen
die WB 20
Anhang Frauenboxen 20
§ 5 Deutsche
Einzelmeisterschaften 21
§ 21 Wettkampfkleidung
– Handschuhe – Bandagen – Mundschutz – Kopfschutz 21
§ 22 Ärztliche Untersuchung
und Betreuung 21
§ 23 Gewichtsklassen 21
§ 24 Gewichtskontrolle 22
§ 38 „Zu Boden“ 22
§ 40 Schutzbestimmungen 22
Anhang zu den WB 23
AIBA-Ausführungsbestimmungen 24
Strafkatalog 25
Richtlinien zur Bekämpfung des Doping 26
Inhaltsverzeichnis 27