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A. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz Rechtsform und Verbandsfarben
Der am 26. März 1947 in Hamburg gegründete "Hamburger Amateur-Box-Verband e. V. wurde im Jahre 1921 unter diesem Namen gegründet und 1945 aufgelöst. Der Verband bezweckt den Zusammenschluß aller im Hamburger Verbandsgebiet ansässigen den Boxsport ausübende Vereine. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg eingetragen und hat seinen Sitz in Hamburg. Seine Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Abzeichen ist ein Hamburger Wappenbild.
§ 2
Der Hamburger Amateur-Box-Verband ist Mitglied des Hamburger Sportbundes (HSB) und des Deutschen Amateur-Box-Verbandes (DABV).
§ 3
Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Überwachung des gesamten Boxsportbetriebes aller angeschlossenen Vereine und Förderung der sportlichen Jugendpflege und -erziehung
2. Durchführung von Veranstaltungen und Beaufsichtigung von lokalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen der Vereine.
3. Interessenwahrung und -vertretung gegenüber Behörden, Sportverbänden und dem DABV.
4. Unterstützung bei der Beschaffung geeigneter Übungsstätten.
5. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen sporttreibenden Verbänden und Vereinen.
6. Ausbildung von Kampfrichtern und Übungsleitern (Trainern).
7. Verleihung von Ehrennadeln und Ehrenurkunden nach der hierfür bestehenden Ordnung.
8. Der HABV ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 4
Gemeinnützigkeit des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke durch Pflege und Förderung des Amateurboxsports.
2. Der Verband bezweckt ferner die Hebung und Förderung der Leibesübungen als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.
3. Der Verband stellt zu diesem Zweck und in Erfüllung der ihm nach § 3 dieser Satzung obliegenden Aufgaben seine gesamten Einnahmen zur Verfügung.
4. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jedem im Verbandsgebiet des HABV ansässigen Boxsport treibenden Verein erworben werden, sofern dieser Mitglied des Hamburger Sportbundes ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand (Anschrift der jeweiligen Geschäftsstelle) unter Beifügung von Vereinssatzung, einer vollständigen Mitgliederliste und Angabe der Vorstandsmitglieder zu beantragen. Der Vorstand des Verbandes entscheidet, nachdem er der Vereinsvertretersitzung Kenntnis gegeben hat, innerhalb von 4 Wochen über den Aufnahmeantrag. Innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmeantrages können von den Vereinen des HABV Einwendungen erhoben werden. Wird über den Aufnahmeantrag ablehnend entschieden, so steht dem Antragsteller gemäß § 36 dieser Satzung das Rechtsmittel der Berufung zu. Diese muß innerhalb von zwei Wochen bei der Geschäftsstelle des HABV eingereicht sein
2. Vereine aus Hamburger Randgebieten, die örtlich zu einem anderen Landesverband gehören, können mit Zustimmung des betreffenden Landesverbandes Mitglied im HABV werden.
3. Alle dem HABV angeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen aus Vereinen müssen im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a ) durch Auflösung des HABV oder des Vereins
b ) durch Austritt
c ) durch Ausschluß
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Vereins bzw. des Vereins, dem die Boxabteilung angegliedert ist, gegenüber dem HABV-Vorstand bis spätestens zum 30. September zum Ende des Kalenderjahres. Sofern die Boxabteilung eines Vereins aufgelöst wird, steht dieser Sachverhalt nicht einer Auflösung eines Vereins gleich. In diesem Falle kann der Verein, welchem die Boxabteilung angehörte, den Austritt aus dem HABV (s.o.) erklären.
3. Ein ausscheidender oder ausgeschlossener Verein hat keinen Anspruch auf das Vermögen des HABV.
§ 7
Ausschluß
1. Der Ausschluß eines Vereines kann von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden, wenn das betroffene Mitglied gegen Verbandsinteressen oder Satzungsinhalte des HABV, DABV oder HSB verstoßen hat.
Ein Verein kann zudem ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließendem Verein durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
2. Sofern Mitglieder eines Vereines oder Angehörige des VV gegen die Satzung und die Ordnungen des HABV oder seiner übergeordneten Instanzen verstoßen, ist der HABV berechtigt, im Rahmen der Rechts- und Verfahrensordnung des DABV, Strafgewalt unmittelbar auszuüben.
§ 8
Auflösung
1. Der Verband wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Vereine dieses beantragt und eine Hauptversammlung mit ¾ der Stimmen der anwesenden Vereine und Vorstandsmitglieder dies beschließt.
2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, daß zunächst die eventuell vorhandenen Verbindlichkeiten damit gedeckt werden, die aus dem Verbandsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Das übrige Vermögen fällt an den Hamburger Sportbund e.V. zur Förderung der Leibesübungen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurückerhalten.
§ 9
Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder von Vereinen, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des HABV oder Amateurboxsportes verdient gemacht haben, können zum Ehrenvorsitzenden, zu Ehrenvorstandsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorstandsmitglieder können nur langjährig tätig gewesene Vorstandsmitglieder des HABV werden.
2. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden setzt voraus, daß der Betreffende bereits 1. Vorsitzender des HABV war. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Vor dem Ableben des Ehrenvorsitzenden oder seinen freiwilligen Verzicht auf seinen Titel ist die Ernennung eines weiteren Ehrenvorsitzenden nicht zulässig.
3. Der Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand und in der Jahreshauptversammlung.
4. Die Ernennung des Ehrenvorsitzenden und der Ehrenvorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des HABV-Vorstandes oder der Vereine durch die Hauptversammlung.
§ 10
Rechtsverbindlichkeit der Satzung, der Wettkampfbestimmungen und sonstiger
Ordnungen
Für Vereine und deren Mitglieder sind die Satzungen und die Ordnungen des HABV und DABV und Entscheidungen, die der HABV-Vorstand im Rahmen seiner in § 3 enthaltenen Zuständigkeit ordnungsgemäß erläßt, rechtsverbindlich.
B. Organe
§ 11
Organe
1. Organe des HABV sind
a) die Hauptversammlung (HV)
b) der Verbandsvorstand (VV)
c) folgende Ausschüsse
aa) der Sportausschuß (SpA)
bb) Hamburger Amateur-Box-Jugend (HABJ)
cc) Kampfrichterausschuß (KA)
dd) Verbandsgericht (VG)
ee) Ehrenausschuß (EA)
ff) Ärzteausschuß (ÄA)
2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung der Mitglieder des HABV findet einmal jährlich bis zum 31. März statt. Der HV steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung 6 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Vereinsvertretern
b) den Mitgliedern des Verbandsvorstandes
4. Den Vereinsvertreter bestimmt jeder Verein selbst. Bei der Abstimmung zählt die Stimme jedes Vereins doppelt. Das Stimmrecht des Vereins kann wahrgenommen werden, sofern dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachgekommen ist. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereine ist unzulässig. Ein Vereinsvertreter darf nur einen Verein vertreten.
5. Mit Ausnahme bei den Wahlen haben die Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder Stimmrecht, dagegen Ehrenmitglieder nicht. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig als Vereinsvertreter das Stimmrecht ausüben. Diese drei Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden
6. Die Leitung der Hauptversammlung übernimmt der erste Vorsitzende nach den Vorschriften der Geschäftsordnung.
7. Über den Gang der Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Spätestens 4 Wochen nach der Hauptversammlung muß den Vereinen eine Abschrift des Protokolls zugeleitet werden.
§ 13
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Vereinsvertreter.
b) Die schriftlichen Jahresberichte des Vorstandes, der Ausschußvorsitzenden und des Verbandsgerichtes sind den Vereinen 14 Tage vor der Hauptversammlung zu übersenden.
c) Rechnungslegung und Erstattung des Kassenprüfungsberichts.
d) Ehrungen
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahl oder Ergänzungswahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer
g) Festsetzung der Beiträge und Abgaben und Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
h) Beratung und Beschlußfassung über eingegangene Anträge
i) Verschiedenes
2. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle des HABV vorliegen. Anträge können nur von dem Verbandsvorstand, den Ausschüssen und den Vereinen gestellt werden. Die eingegangenen Anträge und der zu verabschiedende Haushaltsplan sind 2 Wochen vor der Hauptversammlung vom ersten Vorsitzenden den Vereinen und den Organen zuzuleiten.
3. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen zur Verhandlung kommen (Dringlichkeitsanträge). Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit behandelt werden.
4. Fassung und Abänderung der Satzung können nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen verabschiedet werden.
5. Die ordnungs- und fristgemäß einberufene Hauptversammlung ist stets beschlußfähig
§ 14
Wahlen
1. Die Mitglieder des Verbandvorstandes, Verbandsgerichtes und Ehrenausschusses werden von der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist.
2. Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereines vom 18. Lebensjahr an. Ein abwesendes Mitglied kann bei Vorliegen einer entsprechenden Annahmeerklärung gewählt werden.
3. Die Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Erfolgt für das Amt nur ein Vorschlag, so kann die entsprechende Wahl durch Handaufheben durchgeführt werden.
4. Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenmehrheit von keinem der Vorgeschlagenen erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen stattzufinden, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beim Stichwahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Als abgegebene Stimmen zählen auch ungültige und weiße Stimmzettel.
5. Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorgans vorzeitig aus und kann kein anderes Mitglied des Organs mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragt werden, so erfolgt Zuwahl durch den VV.
6. Sollten sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende vorzeitig ausscheiden oder suspendiert werden, so beruft der Rechtswart eine außerordentliche Hauptversammlung zur Ergänzungswahl ein.
§ 15
Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch den Beschluß des Verbandsvorstandes einberufen werden. Der Verbandsvorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereine einen Antrag stellt.
2. Zu einer außerordentlichen Hauptversammlung müssen die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Vereine mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und der Zeit schriftlich eingeladen werden.
3. Angelegenheiten, die auf einer ordentlichen Hauptversammlung behandelt und verabschiedet worden sind, können nicht Anlaß zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung sein, es sei denn, daß ihre Durchführung durch die zuständigen Verbandsorgane verzögert wird und hierdurch das Ansehen und die Interessen des HABV gefährdet werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur solche Punkte sein, die zur Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einer außerordentlichen Hauptversammlung nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 16
Verbandsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
Geschäftsführer
Schriftführer
Schatzmeister
Kassierer
Technischer Leiter
1. Sportwart
2. Sportwart
Kampfrichterobmann
Jugendwart
Stellv. Jugendwart
Rechtswart
Pressewart
2 Beisitzern
Vorsitzenden des Ärzteausschusses
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen im VV ausüben.
2. Der geschäftsführende Vorstand des HABV, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als seine gesetzlichen Vertreter.
3. Dem Verbandsvorstand (VV) obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung der Verbandsorgane und ist berechtigt, Mitglieder der übrigen Organe zu suspendieren, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 gegeben sind.
4. Alle Aufgaben des Verbandes, die durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, obliegen dem Verbandsvorstand, der sie jedoch einem Verbandsorgan zur Bearbeitung zuweisen kann.
5. Ferner ist der Verbandsvorstand berechtigt, alle in der Satzung oder Ordnungen nicht geregelten Fragen durch generelle Weisung oder Einzelanordnungen zu entscheiden.
6. Der Verbandsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen worden sind.
7. Die Verbandsvorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der übrigen Verbandsorgane teilzunehmen.
8. Der Verbandstrainer und die Mitglieder der Ausschüsse sind berechtigt, an den Zusammenkünften des VV mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 17
Technischer Leiter
Ihm obliegt die technische Durchführung von Verbandsveranstaltungen.
§ 18
Sportausschuß
Der Sportausschuß besteht aus
1. den Sportwarten, Jugendwart, Kampfrichterobmann und dem Verbandstrainer. Den Vorsitz führt der 1. Sportwart. Dem Sportausschuß obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Aufstellung von Repräsentativmannschaften.
b) Die Ausschreibung und sportliche Durchführung der Hamburger Einzelmeisterschaften und Mannschaftsmeisterschaften nach den Wettkampfbestimmungen des DABV.
c) Die Förderung der Kämpfer und Übungsleiter (Trainer).
d) Die Bestrafung bei Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen des DABV und Anordnungen des HABV nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DABV (als 1. Instanz).
e) Die Ausschreibung und Durchführung von Erstlings- und Anfängerturnieren.
2. Der Sportausschuß kann sich mit Zustimmung des VV durch Mitglieder von Vereinen erweitern.
§ 19
Kampfrichterausschuß
Der Kampfrichterausschuß wird von den Kampfrichtern des HABV gewählt und bedarf der Bestätigung durch die HV.
Er besteht aus:
Dem Kampfrichterobmann und
2 Beisitzern.
Der Kampfrichterausschuß führt folgende Aufgaben durch:
1. Ausbildung und Überwachung der Kampfrichter nach der "Kampfrichter Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DABV".
2. Ansetzung der Kampfrichter für Boxveranstaltungen
3. Bestrafung der Kampfrichter bei Verstößen gegen die Wettkampfbestimmungen des DABV und Anordnungen des HABV nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DABV (als 1. Instanz).
§ 20
Hamburger Amateur-Box-Jugend
Die Hamburger Amateur-Box-Jugend ist die Jugendorganisation im Hamburger Amateur-Box-Verband e.V. Mitglieder der HABJ sind alle Schüler, Jugendliche und Junioren bis zum 19. Lebensjahr der angeschlossenen Vereine sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Die sportliche Zuständigkeit der Altersklassen des HABV wird hiervon nicht berührt.(§ 15 WB). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der HABJ ergeben sich aus der JO, der Satzung und Ordnungen des HABV
Die HABJ gibt sich im Rahmen der Satzung des HABV eine Jugendordnung (JO) .Diese bedarf der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Organe der HABJ - Jugendvollversammlung (JVV), Jugendausschuß (JA), Jugendvorstand (JV) - haben die sportlichen und jugendpflegerischen Aufgaben der HABJ nach der JO wahrzunehmen. Sie haben die Meisterschaften und die sonstigen amtlichen und sportlichen Veranstaltungen im Jugendbereich des HABV durchzuführen und zu überwachen.
Der Zweck und die Ziele der HABJ ergeben sich im einzelnen aus den Bestimmungen der JO.
§ 21
Verbandsgericht
1. Das Verbandsgericht besteht aus dem Rechtswart als Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern. Alle Mitglieder des Verbandsgerichtes müssen verschiedenen Vereinen angehören.
2. Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DABV unter Einbeziehung des Strafkataloges der WB des DABV als 2. und letzte Instanz.
§ 22
Rechtsinstanzen
Die Organe der Rechtssprechung sind als
1. Instanz (untere Spruchorgane)
a) Sportausschuß
b) Jugendvorstand
c) Kampfrichterausschuß
2. und letzte Instanz (oberstes Spruchorgan)
Verbandsgericht
§ 23
Ehrenausschuß
1. Der Ehrenausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Ehrenausschusses und zwei Beisitzern, die Ehrennadelträger des HABV oder DABV sein müssen. Sie haben verschiedenen Vereinen anzugehören. Der Ehrenvorsitzende des HABV hat Sitz und Stimme im Ehrenausschuß. Dem Ausschuß obliegt die Bearbeitung aller Anträge über die Ehrungen verdienter Kämpfer und Funktionäre nach der Ehrennadelordnung. Über die Anträge entscheidet er endgültig. Im übrigen gelten die Vorschriften der vorgenannten Ordnung.
2. Der Ehrenausschuß ist verpflichtet, bei Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern des HABV eine gütliche Einigung zu versuchen.
§ 24
Ärzteausschuß
Der Ärzteausschuß besteht aus mindestens 3 Ärzten. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst. Die Vereine können Vorschläge unterbreiten.
§ 25
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und berechtigt, die Wirtschafts- und Kassenführung des HABV jederzeit zu überwachen, die Kassenbelege und Kassenlage zu prüfen und darüber auf der Hauptversammlung zu berichten. Ihre Prüfung hat sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch sachliche Notwendigkeit der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu erstrecken.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verein des 1. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters angehören.
Wiederwahl ist zulässig.
C. Sonstiges
§ 26
Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen
1. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen (Termine, Strafen, Beschlüsse und Zahlungsfristen) der Verbandsorgane haben innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Mitteilung an die jeweils Betroffenen zu erfolgen.
2. Die Wirksamkeit von Beschlüssen, Strafen usw. gegenüber den Beteiligten tritt mit der unmittelbaren Verkündigung oder mit der schriftlichen Mitteilung ein.
§ 27
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 28
Finanzen
1. Die zur Durchführung von Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel werden aus nachstehend aufgeführten Einnahmequellen aufgebracht:
a) Mitgliederbeiträge der Vereine (§ 13 Abs. 1, Buchst. G)
b) Gebühren
c) Einnahme aus Repräsentativkämpfen und aus Hamburger Einzelmeisterschaften
d) Zuwendungen und Spenden
2. Die Höhe der von den Vereinen aufzubringenden Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt. Der Schatzmeister hat in Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorstand für das jeweilige Geschäftsjahr einen Haushaltsplan-Voranschlag zu erstellen. Dieser muß von der Hauptversammlung genehmigt sein, ehe er in Kraft tritt.
3. Das weitere regelt die Finanzordnung
§ 29
1. Der Verbandsvorstand hat das Recht, im Sinne der Satzung über das Verbandsvermögen zu verfügen und die Pflicht, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen.
2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und die Verwaltung des Verbandsvermögens ist der Schatzmeister dem Verbandsvorstand und der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich.
§ 30
Sitzungen und Tagungen der Ausschüsse
1. Geplante Sitzungen der Ausschüsse und VG (§11, Abs. 1, Buchst. c) sind dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
2. Die Einberufung und Ortsbestimmung der Sitzung erfolgt durch den Ausschußvorsitzenden nach Genehmigung durch den 1 Verbandsvorsitzenden. Dieser hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Organs einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
3. Für die Leitung aller Sitzungen und Tagungen ist die Geschäftsordnung bindend. Ein Verbandsorgan, mit Ausnahme des Verbandsgerichts, welches satzungsgemäß bestellt sein muß, ist - soweit nichts anderes bestimmt ist - beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner ordnungsgemäß geladener Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über die Sitzungen und Tagungen ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere alle Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist von dem Ausschußvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Verbandsvorstand vorzulegen.
§31
Geschäftsstelle
1. Der HABV kann eine Geschäftsstelle unter Leitung eines angestellten Geschäftsführers unterhalten.
Dieser hat die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung des Verbandsvorstandes zu erledigen. Rechtsverbindliche Erklärungen kann er nicht abgeben. Er kann auch keine ehrenamtliche Funktion in einem Verbandsorgan ausüben.
2. In allen Sitzungen des Verbandes ist der hauptamtliche Geschäftsführer als Schriftführer tätig und hat beratende Stimme.
§32
Rechtsnatur der Satzung und der Ordnungen
Diese Satzung ist das Grundgesetz des Verbandes im Sinne des § 25 BGB, alle übrigen Vorschriften (Geschäftsordnung, Wettkampfbestimmungen, Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrennadelordnung usw. sind lediglich Anhang zu dieser Satzung.
§ 33
Auslegung der Satzung und Ordnungen
Ergeben sich Schwierigkeiten dadurch, daß auftretende Fragen in der Satzung und in den Ordnungen nicht geregelt sind, so ist in sinngemäßer Anwendung oder Auslegung dieser Vorschriften oder nach freiem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, die sportlicher Auffassung entspricht und den Belangen der Beteiligten gerecht wird.
Für die zu treffende Entscheidung soll nicht die buchstäbliche Bedeutung der Vorschriften sondern ihr Sinn nach sportlichem Empfinden ausschlaggebend sein.
§ 34
Strafen
1. Die Vereine haften grundsätzlich für Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Satzung, Beschlüsse und Bestimmungen des Verbandes. Bei besonders schweren Vergehen von Vorstandsmitgliedern oder Kämpfern können Vereine oder deren Mitglieder zeitlich von jedem Sport- oder Verwaltungsbetrieb ausgeschlossen werden.
2. An Strafen können von den Rechtsinstanzen des HABV verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) zeitliche oder lebenslange Wettkampfsperre
d) zeitliche oder lebenslange Amtssperre
e) befristeter oder lebenslanger Ausschluß
f) Veranstaltungsverbot oder Verbot der Veranstaltung am eigenen Ort
g) Geldstrafen von 50,00 DM bis 10000.00 DM
§ 35
Mit disqualifizierten Vereinen ist jeder Sportbetrieb verboten. Alle Rechte gehen während dieser Zeit verloren, dagegen bleiben die Verpflichtungen bestehen. Jedes Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich zuzustellen. Sämtliche Strafen und Beschlüsse treten wie in § 26, Abs. 2 genannt in Kraft.
§ 36
Gegen Entscheidungen der Organe und des Vorstandes des HABV sind Rechtsmittel gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung des DABV zulässig:
1. Beschwerde gegen die Beschlüsse der Organe und des VV.
2. Berufung gegen Entscheidungen der 1. Instanz (untere Spruchorgane) ist beim Verbandsgericht einzulegen.
3. Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln beträgt:
a) bei Beschwerden 7 Tage
b) bei Berufungen 14 Tage
4. Die Fristen beginnen nach den in § 26, Abs. 2 festgelegten Vorschriften.
5. Die Rechtsmittel sind schriftlich in an die Spruchinstanz zu richten, deren Entscheidung angefochten wird.
6. die Gebühren richten sich nach § 57 der Rechts- und Verfahrensordnung des DABV.
§ 37
1. Die Jugendabteilungen der mit etwaigen Strafen (Disqualifikation, Veranstaltungsverbot usw.) belegten Vereine werden von diesen nicht betroffen. Das Gleiche gilt für die Verbandsvorstandsmitglieder der bestraften Vereine.
2. Für Strafen oder Vergehen von Verbandsvorstandsmitgliedern haften die angehörigen Vereine nicht.
§ 38
Die Neufassung der Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 16. Februar 1998 genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.
Finanzordnung (FO)
§ 1
Allgemeines
Die Finanzordnung ist gemäß der Satzung des HABV beschlossen worden.
Die Finanzen des HABV sind nach den Grundsätzen äußerster Sparsamkeit zu verwalten.
§ 2
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des HABV beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 3
Haushaltsmittel - Haushaltspläne
Alle im Laufe eines Rechnungsjahres zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben des HABV sind im Haushaltsplan zu veranschlagen.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Entwurf der Haushaltsvoranschläge ist den Mitgliedern und den HABV-Vorstandsmitgliedern in einfacher Ausfertigung 14 Tage vor einer jeden Hauptversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 4
Kassenführung
Für die Kassenführung des HABV ist der Schatzmeister verantwortlich. Bei Ausscheiden wählt der Vorstand einen geeigneten Ersatzmann (s. Satzung, § 14, Abs. 5).
Soweit haupt- oder nebenamtliche Kräfte mit der Führung der Kassenbücher beauftragt sind, bleibt die Verantwortung des HABV-Schatzmeisters für eine ordnungsgemäße und haushaltsplangerechte Buch- und Belegführung bestehen, wenn nicht durch allgemeine rechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Zur Bestreitung laufender Ausgaben können den HABV-Vorstandsmitgliedern Vorschüsse in angemessener Höhe gewährt werden. Sie sind nach Verbrauch - spätestens zu jedem Vierteljahresabschluß - abzurechnen.
Ist nicht abgerechnet, darf kein weiterer Vorschuß gewährt werden.
§ 5
Buchführung
Der Schatzmeister ist für ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
Buchungen und Einträge in die Kassenbücher dürfen nur mit Tinte vorgenommen werden. Radieren ist verboten. Fehleintragungen sind so zu streichen, daß die alte, falsche Eintragung lesbar bleibt.
§ 6
Abschlüsse
Der Jahresabschluß ist durch den HABV-Schatzmeister den Mitgliedern des HABV-Vorstandes und den Vereinen in einfacher Ausführung spätestens 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 7
Belegführung
Buchungen dürfen nur auf Grund ordnungsgemäßer Belege vorgenommen werden. Soweit nicht Originalbeläge (Rechnungen, Quittungen u.ä.) anfallen, sind durch den HABV-Schatzmeister Belege zu erstellen.
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist durch den HABV-Schatzmeister und die Anweisung zur Annahme oder Auszahlung durch den 1. HABV-Vorsitzenden oder seinen Bevollmächtigten zu bescheinigen.
Die Belege sind fortlaufend zu numerieren. An Stelle der fortlaufenden Numerierung können die Belege auch mit Seiten- und Zeilenzahl des Journals bezeichnet werden.
Kassen belege und Quittungen können mit Kopierstift oder Kugelschreiber ausgestellt werden. Bleistift ist nicht zulässig.
Kontoauszüge von Geldinstituten und Postscheckämtern sind vollgültige Belege und Buchungsunterlagen.
§ 8
Zahlungsverkehr
Bargeldloser Zahlungsverkehr ist möglichst einzuhalten. Für den HABV genügt hier ein Bankkonto oder Postscheckkonto.
§ 9
Aufbewahrung der Kassenbücher und Belege
Die Kassenbücher und Belege sind 10 (zehn) Jahre aufzubewahren.
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die genannten Kassenunterlagen entstanden sind.
§ 10
Gebühren
Aufnahmegebühren EUR 30,00
Veranstaltungsgebühr EUR 10,00